Durch sein Urteil vom 03.07.2020 (Az. V ZR 250/19) stellte der BGH noch einmal klar, von welch herausragender Bedeutung die Bekanntmachung seines Ausscheidens aus der Gesellschaft für einen Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern sein kann. In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall muss ein im Jahre 2002 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschiedener Gesellschafter für einen im Jahre 2014 gegenüber der GbR geltend gemachten Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis haften.
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