Auch das Erscheinungsbild kann geschützt sein: EuGH spezifiziert die Anforderungen an geschützte Ursprungsbezeichnungen bei Lebensmitteln

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass nicht nur die Verwendung einer eingetragenen geschützten Bezeichnung durch einen Dritten verboten ist, sondern eine geschützte Ursprungsbezeichnung auch vor der Übernahme eines zu ähnlichen Erscheinungsbildes schützt (EuGH, Urt. v. 17.12.2020 –  C-490/19 - Morbier).

Gegenstand der Entscheidung war die französische Käsesorte Morbier, die sich durch einen charakteristischen schwarzen Streifen auszeichnet, der den Käse in zwei Teile teilt. Die Bezeichnung „Morbier“ gilt seit dem Jahr 2000 als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei die Spezifikation derselben u. a. auch explizit den schwarzen Streifen aufführt. Ein außerhalb des Morbier-Gebietes ansässiger Hersteller produzierte einen ähnlichen Käse, bot diesen jedoch unter einer anderen Bezeichnung an. Der Verband zur Verteidigung des Morbier-Käses sah in dem ähnlichen Erscheinungsbild einen Verstoß gegen die Rechtsvorschriften, da auch diese Anlehnung den guten Ruf des Morbier ausnutzen würde.

Die französischen Gerichte lehnten die geltend gemachten Ansprüche ab, da nach ihrer Ansicht eine geografische Ursprungsbezeichnung nicht das Erscheinungsbild oder die Eigenschaften eines Erzeugnisses, sondern nur dessen Namen schützen solle. Ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen, sei nicht verboten.

Der EuGH stellte nun klar, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung auch das äußere Erscheinungsbild bzw. die äußere Form erfassen kann. Dies sei dann der Fall, wenn diese Wiedergabe geeignet sei, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses irrezuführen – selbst wenn die Erzeugnisse einen anderen Namen aufweisen würden.

Der Gerichtshof führte insoweit aus, dass die in Rede stehenden EU-Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 zwar den eingetragenen Namen und nicht das mit ihm benannte Erzeugnis schützen. Der Zweck dieses Schutzes bestehe deshalb nicht darin, die Verwendung von Herstellungstechniken oder die Wiedergabe einer oder mehrerer charakteristischer Eigenschaften, die in der Spezifikation eines Erzeugnisses genannt werden, das von einem eingetragenen Namen erfasst wird, deshalb zu verbieten, weil sie in dieser Spezifikation aufgeführt sind. Geschützte Ursprungsbezeichnungen würden allerdings insoweit geschützt, als sie ein Erzeugnis bezeichnen, das eine bestimmte Güte oder bestimmte Eigenschaft aufweist, so dass konsequenterweise die geschützte Ursprungsbezeichnung und das von ihr erfasste Erzeugnis eng miteinander verbunden seien.

Die Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses könnten einen Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des fraglichen Erzeugnisses daher selbst dann irreführen, wenn der Name auf dem fraglichen Erzeugnis oder auf seiner äußeren Verpackung gar nicht erscheine. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Produkt eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft des geschützten Erzeugnisses aufweise – wie im vorliegenden Fall den schwarzen Kohlestreifen – und dessen Wiedergabe in Verbindung mit allen maßgeblichen Umständen des Einzelfalls den Verbraucher zu der Annahme veranlassen kann, dass das Erzeugnis, das diese Wiedergabe enthält, von diesem eingetragenen Namen erfasst wird.

Die Entscheidung stärkt die Position von Herstellern herkunftsgeschützter Lebensmittel, die sich bei der Verteidigung ihrer Rechte zukünftig nun nicht nur auf eine irreführende Bezeichnung, sondern auch auf die Übernahme charakteristischer Merkmale stützen können.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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