Ein Rückblick zum Frühlingsbeginn

Der Frühling kommt, die Uhren werden auf Sommerzeit vorgestellt und wir schauen noch einmal zurück. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Entwicklungen und gerichtlichen Entscheidungen im arbeitsrechtlichen Kontext aus dem letzten Jahr und dem ersten Quartal des neuen Jahres für Sie zusammen. Außerdem werfen wir einen Blick auf die Änderungen für dieses Jahr.

1. Reichen Webinare zur Betriebsratsschulung aus?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23, entschieden, dass sich Betriebsräte nicht aus Kostengründen auf ein Webinar desselben Veranstalters verweisen lassen müssen. Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Übernahme der Fortbildungskosten, die neben den Schulungsgebühren auch die Kosten für Übernachtung und Verpflegung umfassen, selbst wenn die Inanspruchnahme einer Online-Veranstaltung kostengünstiger gewesen wäre.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier:

2. Kann es auch im Homeoffice einen Arbeitsunfall geben?

Ja! So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R – entschieden. Danach gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch für Tätigkeiten im Homeoffice, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Selbst die Reparatur einer defekten Heizungsanlage kann erfasst sein, wenn die private Heizung betriebsdienlich benutzt wird.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier.

3. Ist die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich?

Leider Nein! Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann lediglich der „Erholungsurlaub“ gekürzt werden. Das BAG entschied, dass eine Kürzung nicht mehr möglich ist, sobald der Urlaubsanspruch im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Abgeltungsanspruch übergegangen ist.

Die vollständige Entscheidung des BAG finden Sie hier.

4. Sind Körperreinigungszeiten Arbeitszeit?

Es kommt – wie so oft in der Juristerei – darauf an. Das Duschen (oder Waschen) kann nach dem Urteil des BAG vom 23.04.2024 – 5 AZR 212/23 – vergütungspflichtige Arbeitszeit sein, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeit so schmutzig wird, dass ihm der Weg nach Hause ohne vorherige Reinigung unzumutbar ist. Es gelten insoweit dieselben Kriterien wie für Umkleidezeiten, nämlich, dass es sich um Arbeitszeit handelt, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich der Befriedigung fremder Bedürfnisse dienen.

Die Einzelheiten der Entscheidung finden Sie hier.

5. Was passiert, wenn es zu wenige Kandidaten für die Betriebsratswahlen gibt?

Nach dem Beschluss des BAG vom 24.04.2024 – 7 ABR 26/23 – steht es der Wahl des Betriebsrates nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Von der gemäß § 9 BetrVG zwingenden Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder kann u. a. abgewichen werden, wenn sich nicht genügend Arbeitnehmer zur Wahl stellen. In entsprechender Anwendung von § 11 BetrVG ist in diesem Fall die Zahl der Betriebsratsmitglieder zu ermäßigen.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier.

6. Neues hinsichtlich der Anzeige von Massenentlassungen

Ende des Jahres 2023 hat der 6. Senat des BAG beim 2. Senat angefragt, ob dieser daran festhalte, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt der Kündigung keine oder eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige vorliegt. Der 2. Senat setzte dieses Anfrageverfahren aus und legte die relevanten unionsrechtlichen Rechtsfragen dem EuGH vor.

Die Pressemitteilung findet sich hier.

Eine weitere Vorlage, nun durch den 6. Senat, folgte im Mai. Zu deutlich mehr Rechtssicherheit wird insbesondere die Beantwortung der Frage führen, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

7. Zustellung eines Kündigungsschreibens – wann besteht ein Anscheinsbeweis?

Möchte ein Arbeitgeber den Zugang eines Kündigungsschreibens durch Einwurf/Einschreiben beweisen, kommt er nur dann in den Genuss des Anscheinsbeweises, wenn er sowohl den Ein- als auch den Auslieferungsbeleg vorlegen kann. Um Beweisprobleme zu vermieden, empfehlen wir dringend die Zustellung durch einen Boten oder durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung!

Unseren Beitrag zur dazugehörigen Entscheidung des LAG Baden-Württemberg finden Sie hier.

Wird die Kündigung per Einwurf/Einschreiben übermittelt, kann nach dem BAG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Deutschen Post AG den Zugang des Briefs an dem bestätigten Tag und innerhalb der üblichen Postzustellzeiten bewirkt haben.

Die Entscheidung des BAG finden Sie hier.

8. Präventionsverfahren jetzt auch in der Probezeit?

Das sieht zumindest das LAG Köln so, wenn Schwierigkeiten das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährden. Trotz der gewährten Beweiserleichterung, sei es angeraten, auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zumindest einzuleiten.

Unsere vollständigen Beiträge dazu finden Sie hier.

Und hier.

9. Schadenersatzpflicht wegen verspäteter Zielvorgabe

Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier.

Thematisch dazu passend auch die Entscheidung des BAG vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23. Danach erfüllt der Arbeitgeber die vertragliche Pflicht zur Zielvereinbarung regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen führt und dieser die Möglichkeit hat, Einfluss zu nehmen.

Die Entscheidung finden Sie hier.

Auch im neuen Jahr gibt es bereits eine Entscheidung zu diesem Thema: Dieses Mal betrifft sie die Frage des Schadenersatzes bei verspäteter Zielvorgabe. Die dazugehörige Pressemitteilung finden Sie hier.

10. Was passiert mit Urlaub bei mehreren, aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten?

Der Urlaub staut sich auf. Reihen sich mehrere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote nahtlos aneinander, verfällt angesammelter Urlaub nicht. Die Arbeitnehmerin kann den aufgelaufenen Urlaub nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Die Entscheidung des BAG vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23 – finden Sie hier.

11. Müssen Entgeltabrechnungen in Papierform erteilt werden?

Nein! Das BAG entschied (Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24), dass kein Anspruch auf eine Abrechnung in Textform besteht. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber ein digitales Dokument zur Verfügung stellt und die Möglichkeit einräumt, dieses im Betrieb einzusehen und ggf. auszudrucken.

Unseren vollständigen Beitrag finden Sie hier.

12. Wichtige arbeitsrechtliche Änderungen und Neuerungen im Überblick

  • Die Reform des Arbeitszeitgesetzes lässt weiter auf sich warten. Wir informieren Sie.
  • Der Mindestlohn steigt von bisher 12,41 EUR auf 12,82 EUR brutto pro Stunde.
  • Entsprechend wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber von bisher 538,00 EUR brutto auf 556,00 EUR brutto angehoben.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 01.01.2025:
    • In der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit einheitlich auf 66.150,00 EUR brutto
    • In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmalig nicht mehr unterschiedlich nach Ost und West, sondern bundesweit einheitlich auf 96.600,00 EUR brutto

Eine ausführliche Darstellung der Anpassungen im Arbeitsrecht finden Sie hier.

Eine der wichtigsten Veränderungen, die dieses Jahr anstehen, ist das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen. Es bleibt spannend, welche Planungen und Ideen, die sodann regierenden Parteien für das Arbeitsrecht haben. Sobald ein entsprechendes Koalitionspapier feststeht, werden wir Sie selbstverständlich über die wichtigsten Punkte in Bezug auf das Arbeitsrecht informieren.

Für Fragen und Beratungen stehen wir – wie immer – gerne zur Verfügung.

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Friederike Schmidt

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