Bilden sich in einem Betrieb oder einer Dienststelle bestimmte Bräuche und Gewohnheiten aus, die sich in ihrer tatsächlichen Übung weder aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ableiten lassen, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage nach ihrer zukünftigen Verbindlichkeit.
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