Verfügt ein Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, kommt zwischen dem an einen Dritten verliehenen Arbeitnehmer und dem Dritten auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet wurde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15).
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