Sonderzahlungen des Arbeitgebers (zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) können unter bestimmten Voraussetzungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – Az.: 5 AZR 135/16).
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Sonderzahlungen des Arbeitgebers (zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) können unter bestimmten Voraussetzungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 – Az.: 5 AZR 135/16).
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Ein früheres Beamtenverhältnis schließt eine sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht aus. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. (BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR 712/13).
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Die neue Datenschutzgrundverordnung setzt in Art. 25 die – zuvor lediglich als Zielvorstellungen geltenden - Grundsätze „Privacy by Design“ (Datenschutz durch Technik) und „Privacy by Default“ (Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) rechtsverbindlich fest.
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Der EuGH hat die für den transatlantischen Datentransfer höchst relevante Safe Harbor-Entscheidung bekanntermaßen im Oktober 2015 aufgehoben und damit eine wesentliche Grundlage für eine rechtmäßige Datenübermittlung an US-Unternehmen „kassiert“. Im Nachgang zu Unternehmensprüfungen durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wurden zwischenzeitlich erste Bußgelder ausgesprochen und Verfahren abgeschlossen.
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Gerade in den letzten beiden Jahren hat das Bundesarbeitsgericht eine ganze Reihe von Urteilen mit Aussagen zum sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers veröffentlicht.
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Aus Anlass der zum 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsreform veranstalten wir am 30.06.2016 im Pullmann Hotel Köln ein Mandantenseminar
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Aus Anlass der zum 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsreform veranstalten wir am 30.06.2016 im Pullmann Hotel Köln ein Mandantenseminar
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Am 20.05.2016 fand im Aachener Tivoli Stadion die 9. Jahresfachtagung BFT Cognos „Gender und Diversity im Brandschutzingenieurwesen“ statt.
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Mit Datum vom 02.03.2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet und in Kraft treten wird.
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Ist der Betrieb nach einem Betriebsübergang ein weiteres Mal auf einen neuen Erwerber übergegangen, so erlischt das Recht des Arbeitnehmers, dem ersten Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, wenn er zumindest die „grundlegenden Informationen“ über die Umstände des Betriebsübergangs erhalten hat (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14).
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