Ist der Betrieb nach einem Betriebsübergang ein weiteres Mal auf einen neuen Erwerber übergegangen, so erlischt das Recht des Arbeitnehmers, dem ersten Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, wenn er zumindest die „grundlegenden Informationen“ über die Umstände des Betriebsübergangs erhalten hat (BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 8 AZR 773/14).
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