Online-Händler und Marktplatz-Betreiber haben ab dem 09.01.2016 auf eine neue Plattform für eine sog. „Online-Streitbeilegung" hinzuweisen.
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Online-Händler und Marktplatz-Betreiber haben ab dem 09.01.2016 auf eine neue Plattform für eine sog. „Online-Streitbeilegung" hinzuweisen.
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Mit Pressemitteilung vom 22.12.2015 hat das OLG Frankfurt am Main mitgeteilt, mit Urteil vom gleichen Tage ein Verbot in einem Vertriebsvertrag für Marken-Rucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, für zulässig erachtet zu haben. Demgegenüber sei es nicht zulässig, einem Händler zu verbieten, die Rucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben (OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, Az.: 11 U 84/14 (Kart), Urteil vom 22.12.2015).
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Der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. (§ 64 Satz 1 GmbHG n.F.) auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen werden, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, geleistet hat (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – C-594/14).
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