Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 03.03.2016 – Az. I-8 O 294/15 entschieden, dass bei Verstößen gegen Bedingungen der General Public License (GPLv2) ungeachtet der grundsätzlichen Kostenfreiheit entsprechender GPL-lizenzierten Software Schadensersatzansprüche der Urheber in Betracht kommen können.
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