BGH – Unzureichende Information über an Werbeaktion teilnehmende Märkte

Die Nichtangabe, welche von den in einem Werbeprospekt genannten Märkten an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, ist irreführend (BGH, Urt. v. 4. Februar 2016 - I ZR 194/14).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beklagte ist Franchisegeberin der unter der Bezeichnung „Fressnapf“ firmierenden Märkte, die Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die Märkte werden von selbstständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte wird von der Beklagten zentral organisiert. Die Beklagte warb in einem 24 Seiten umfassenden Farbprospekt für Angebote, die in der Zeit vom 3. bis zum 11.1.2011 galten.

Die dem Franchisesystem der Beklagten angeschlossenen Unternehmer entschieden jeweils für sich, ob und welche der angebotenen Produkte sie führten und zu welchem Preis sie diese anboten. Im Prospekt befand sich daher auf der ersten Seite und auf jeder der nachfolgenden Doppelseiten unten der Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“ Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei dem Hinweis „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.

Der Kläger hält diese Werbung für irreführend und intransparent, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte an dieser Aktion teilnähmen und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungs- und Zahlungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt. Die Beurteilung, der beanstandete Werbeprospekt sei lauterkeitsrechtlich unzulässig, weil die Beklagte den Verbrauchern die Information über die an der beworbenen Aktion teilnehmenden Märkte vorenthalten habe, halte sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung maßgeblichen neuen Recht der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.

Die Beklagte habe dadurch, dass sie in dem Werbeprospekt nicht angegeben hat, welche der von ihr auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, gegen § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG alter Fassung verstoßen. Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG alte Fassung vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.

Die Beklagte sei dazu verpflichtet, bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite dieses Prospekts im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten.

Auch nach neuem Recht sei das beanstandete Verhalten der Beklagten lauterkeitsrechtlich unzulässig. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UWG sind neu gefasst worden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Durch die Neufassung dieser Bestimmungen sei keine für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt der Senat fest, dass sich hinsichtlich der Informationspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern durch die Neuregelung des UWG im Wesentlichen nichts geändert hat. Die Neufassung der Bestimmungen stimmen jetzt mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nahezu wörtlich überein.

Quelle: BGH Urteil vom 4. Februar 2016, Az. I ZR 194/14

Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Anna Müller
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