OLG Frankfurt a.M.: Verkauf eines nicht aktivierten Produktschlüssels ist rechtmäßig

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 27. Mai 2016 (Az. 6 W 42/16) entschieden, dass der Verkauf eines Produktschlüssels für ein Computerprogramm rechtmäßig ist, wenn dieser zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht aktiviert worden ist.

Sachverhalt

Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall über die Zulässigkeit des Weiterverkaufs eines Produktschlüssels zu entscheiden, mit dem der Erwerber ein Computerprogramm von der Website des Rechteinhabers herunterladen konnte und der Produktschlüssel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht aktiviert war.

Entscheidung des OLG

Das Gericht sah den Weiterverkauf als zulässig an. Der Produktschlüssel, den der Kunde von der Verkäuferin erhalten habe, sei noch nicht zur Aktivierung des Computerprogramms verwendet worden. Er habe daher nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden, der Verkäuferin zur Verfügung stehenden Vervielfältigungsstückes im Sinne der Entscheidungen UsedSoft/Oracle (EuGH GRUR 2012, 904),  UsedSoft II (BGH GRUR 2014, 264) und UsedSoft III (BGH GRUR 2015, 772) und Green-IT (BGH GRUR 2015, 1108) gedient. Vielmehr habe der Produktschlüssel der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks auf dem Server des Kunden gedient. Die Frage, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechteinhabers eingetreten sei, stelle sich ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden sei. Ob der Erwerber des Produktschlüssels zur Nutzung der durch Herunterladen des Programms erstellten Programmkopie urheberrechtlich befugt sei, hänge allein davon ab, ob der Inhaber der Urheberrechte der Vervielfältigung zugestimmt hätte. Dazu genüge es, wenn er dem Erwerber die Vervielfältigung des Programms durch Herunterladen von der Internetseite auf den Server des Erwerbers ermögliche. Irreführend oder auf sonstige Weise unlauter – wie vorliegend geltend gemacht – sei ein solches Angebot erst, wenn feststünde, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung durch eine derartige Vervielfältigung verweigern würde. Dies sei hier jedoch nicht ersichtlich.

Fazit

Der BGH hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit dem Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen befasst und damit eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012 umgesetzt. Im Gegensatz zu den vorherigen Entscheidungen ging es in der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. jedoch nicht um den Verkauf von „gebrauchter“ Software, sondern um den Verkauf eines gerade noch nicht aktivierten Produktschlüssels. Die Entscheidung dürfte im Hinblick auf den umstrittenen, aber beliebten Handel mit Software-Lizenzen für Händler interessant sein, da Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Software-Lizenzen oftmals Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen sind.