Mit Urteil vom 25. Februar 2016 (Az. I ZR 238/14) hat der BGH entscheiden, dass es für die Zurverfügungstellung eines „weiteren Kommunikationsweges“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt, wenn der Diensteanbieter im Rahmen der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme neben einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt.
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