Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob sich ein Dritter auf die designrechtliche Reparaturklausel auch gegenüber markenrechtlichen Ansprüchen berufen kann, um im Falle der Herstellung von Kfz-Ersatzteilen diesen durch Anbringung der Marke des Kfz-Herstellers das Erscheinungsbild des Originals zu verleihen (v. 06.10.2015, Az. C-500/14)
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