LG Baden-Baden: Unterlassungsschuldner sind zur Überprüfung von Suchmaschineneinträgen verpflichtet

Mit der Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden (Urt. v. 02.02.2016, Az.: 5 O 13/15 KfH) kann der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter (hier: Yahoo) zur Löschung der relevanten Inhalte aufzufordern.

Sachverhalt

Die Beklagte, Betreiberin eines Hotels, gab gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, für ihr Hotel nicht mehr mit einer Vier-Sterne-Kennzeichnung zu werben. Die Klägerin nahm sie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch, da das Hotel zwei Monate später in der Internet-Suchmaschine Yahoo (weiterhin) mit einer Vier-Sterne-Benennung aufzufinden war.

Entscheidung

Das Landgericht Baden-Baden bestätigte eine Verletzung der abgegebenen Unterlassungserklärung und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Nach Auffassung des Landgerichts war die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung dahingehend auszulegen, jegliche Werbung mit einer Sterneklassifizierung zu unterlassen, sofern diese nicht nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung erfolgt sei. Ein Großteil der Verbraucher verstehe eine derartige Klassifizierung eines Hotels dahingehend, dass eine unabhängige, fachliche Stelle das Hotel bewertet habe. Sofern dies nicht zutreffe, käme es zu einer Irreführung der Verbraucher.

Auch ein Verschulden der Beklagten für den Verstoß bejahte das Gericht, da sich das Unternehmen das Handeln der Bewertungsportale sowie der Suchmaschinen zurechnen lassen müsse. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, auf die Portale und die Suchmaschinen-Betreiber einzuwirken und diese zur Befolgung der Unterlassungspflicht anzuhalten. Die Beklagte habe daher u.a. ihre Überprüfungs- und Instruktionspflichten verletzt, indem sie bei den gängigen Suchmaschinen-Betreibern keine Anträge auf Löschung der Angaben gestellt und die Suchmaschinen auch nicht im Hinblick auf etwaige Verletzungen überprüft habe.

Anmerkung

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist ein Unternehmen nicht nur zum rein passiven Unterlassen der streitgegenständlichen Handlung verpflichtet, sondern muss auch aktiv in seinem Verantwortungsbereich darauf hinwirken, dass es nicht zu Verstößen gegen die Unterlassungspflicht kommt. Dies umfasst Kontroll- und Prüfpflichten – Grenze ist stets die „Zumutbarkeit“. Mit der einschlägigen Rechtsprechung müssen daher in jedem Falle die einschlägigen Internet-Suchmaschinen auf verletzende Beiträge oder Ergebnisse überprüft und ggf. zur Löschung bzw. Entfernung dieser Beiträge aufgefordert werden.
Um die Zahlung von Vertragsstrafen zu vermeiden, müssen diese weitergehenden Pflichten bei Abgabe einer Unterlassungserklärung stets berücksichtigt werden.

Quelle: LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH

Autorin:
Rechtsanwältin Britta Lissner, LL.M. 
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