SC Freiburg darf im Möslestadion ein Jugendleistungszentrum bauen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22.06.2016 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt, mit dem eine Klage gegen eine dem Sport-Club Freiburg e.V. (Beigeladener) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Leistungszentrums für Fußballnachwuchs abgewiesen worden war (Az.: 3 S 200/16).

Der Fall

Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken in Freiburg, die nach Norden an das Gelände des Möslestadions grenzen, das 1922 errichtet und bis zum Jahre 2000 vom Freiburger FC als Fußballstadion genutzt wurde. Die Stadt Freiburg (Beklagte) erteilte dem Beigeladenen am 26.07.2000 auf dessen Antrag eine Baugenehmigung für den Neubau eines Leistungszentrums für Fußballnachwuchs, die sie mit Bescheiden vom 11.10.2000 und 04.04.2013 um weitere, insbesondere die Nutzung der Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 betreffende Nebenbestimmungen ergänzte.

Gegen diese Baugenehmigung und die Bescheide mit den Nebenbestimmungen erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Genehmigungsbedürftigkeit der neuen Nutzung durch den Beigeladenen. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 27.11.2015 ab.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Diesen hat der 3. Senat des VGH mit dem Beschluss vom 22.06.2016 abgelehnt.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Senats seien keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht insoweit eine Nutzungsänderung verneint. Sowohl das Möslestadion als auch die Spiel- und Trainingsplätze 2 bis 4 seien bis zu ihrer Übernahme durch den Beigeladenen im Jahr 2000 vom Freiburger FC genutzt worden. Die Plätze hätten damit über Jahrzehnte hinweg als Trainings- und Spielplätze gedient. Unbegründet sei das Vorbringen der Klägerin, dass sich der Betrieb des Leistungszentrums für Fußballnachwuchs wesentlich vom sonstigen Trainingsbetrieb eines Fußballclubs unterscheide. Eine bloße Nutzungsintensivierung sei keine Nutzungsänderung. Wie das Beispiel des Freiburger FC und seines sportlichen Niedergangs verdeutliche, gehöre im Übrigen zu den baurechtlichen Merkmalen eines Trainings- und Spielplatzes nicht das von dem sportlichen Erfolg des Betreibers des Platzes abhängige Ausmaß der Benutzung.

Thorsten Guder
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