Planfeststellungsbeschluss für „Verbindungsspange Sulingen“ ist rechtwidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau der sog. „Verbindungsspange Sulingen“ für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (BVerwG 3 C 2.15).

Der Fall:

Mit der Verbindungsspange Sulingen sollen die sowohl von Barenburg wie auch von Diepholz nach Sulingen führenden Schienenwege am südlichen Rand der Stadt durch eine rund 400 m lange Kurve verbunden werden. Zugleich würden dadurch nach Sulingen weiterführenden Gleise sowie der dortige Bahnhof vom Schienennetz abgetrennt werden. Für dieses Vorhaben hatte das Eisenbahn-Bundesamt am 16.11.2011 einen Planfeststellungsbeschluss erlassen. Ein privates Eisenbahnunternehmen hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Diese ist vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen worden. Auf die Revision hin hat das Bundesverwaltungsgericht nun das Urteil geändert.

Die Entscheidung:

Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, weil das Vorhaben in Bezug auf die Strecken von Barenburg und Diepholz nach Sulingen ein Stilllegungsverfahren erfordert, in dem das Unternehmen sein Interesse an einer Übernahme der Strecken oder der für den Anschluss von Sulingen erforderlichen Streckenteile geltend machen kann. Dass derzeit nur wenige Güterzüge von Barenburg nach Diepholz fahren und in Sulingen lediglich ihre Fahrtrichtung wechseln, ist für die Erforderlichkeit des Stilllegungsverfahrens ohne Bedeutung. Denn durch die Unterbrechung der Schienenwege wird der Eisenbahnverkehr nach Sulingen unmöglich. Dies alleine erfordert dann bereits ein Stilllegungsverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem kritisiert, dass das Eisenbahn-Bundesamt die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint hat, ohne die Durchführung seiner Vorprüfung hinreichend zu dokumentieren. Für das Eisenbahn-Bundesamt besteht nun die Möglichkeit, die vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen.

Folgen für die Praxis:

Neben der eisenbahnrechtlichen Spezialfrage der Notwendigkeit eines Stilllegungsverfahren wird in dem Urteil erneut deutlich, dass insbesondere der rechtssichere Umgang mit der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung die Planungsfeststellungsbehörden häufig vor große Herausforderungen stellt. Auf Grund der hohen Bedeutung in sich anschließenden Rechtsschutzverfahren ist diesem Aspekt in den Planungsprozessen jedoch eine große Bedeutung beizumessen.