Immer wieder findet sich in Bauverträgen die Klausel: „Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ Das OLG Düsseldorf interpretiert diese Klausel nun dahingehend, dass dieser Grundsatz auch für Mengenänderungen gelten würde. Die Klausel schließe also auch eine Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B aus, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.10.2016 zum Aktenzeichen 22 U 79/16.
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