Vorlagefrage des BGH zur rechtskonformen Gestaltung von Widerrufsbelehrungen

Zwischen den Instanzgerichten ist bereits seit längerer Zeit umstritten, ob in einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung unter Verwendung des Musterformulars eine Telefonnummer aufzuführen ist, wenn das Unternehmen – was in der Regel der Fall ist – über einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss verfügt.

Der BGH hat diese Thematik nun dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt und spricht sich im Rahmen der Begründung seines Vorlagebeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17) dahin gehend aus, dass dies zu bejahen sein sollte, wenn die Telefonnummer im Rahmen des Impressums genannt oder auf der Startseite des Internetauftritts klar und deutlich dargestellt wird. Andernfalls müsste ein entsprechender klarstellender Hinweis erfolgen, dass die Telefonnummer gerade nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt sei.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Tendenz des BGH folgen wird. In jedem Falle sollten Unternehmen den Gang des Verfahrens beobachten und ihre Widerrufsbelehrungen auf Rechtskonformität überprüfen.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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