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Markenmäßige Benutzung eines Zeichens mit beschreibendem Inhalt durch Verwendung als Metatag

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit seinem Urteil vom 06.10.2016 (Az. 6 U 17/14) entschieden, dass die Benutzung der Marke eines Dritten, welche über einen beschreibenden Anklang hinsichtlich der relevanten Waren verfügt, markenmäßig erfolgt, wenn die Marke als Metatag im Quellcode einer Webseite verwendet und hierdurch die Suchfunktion bei Eingabe der Marke beeinflusst wird.

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BGH – Zungenbett, Auslegung eines Patents

In einem Urteil vom 05.10.2016 (Az.: X ZR 21/15) hat sich der BGH  mit der Auslegung von Patentanspruchsmerkmalen auseinandergesetzt, wenn ein und derselbe technische Begriff gleich in mehreren Patentanspruchsmerkmalen verwendet wird.

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Kein Verzicht auf Schadenersatzansprüche wegen Streichung im Abnahmeprotokoll!

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.11.2016 ( Az. 7 U 97/15) u. a. mit der Frage befasst, welche Auswirkungen sich auf Schadenersatzansprüche eines Auftraggebers ergeben, wenn bei der Abnahme im Abnahmeprotokoll der Passus „Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ durch Streichung in „Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ geändert wird. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass hierin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln liege. Im Einzelnen:

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Absicherung, Finanzierung und Vergabe kommunaler ÖPNV-Leistungen“ – Termine: 25.01.2017 in Nürnberg“

In den kommenden Jahren werden in den allermeisten Kommunen bestehende Betrauungsakte und Verkehrsverträge nach altem Recht über die Finanzierung von ÖPNV-Leistungen auslaufen. Neue Finanzierungsrechtsakte werden nur noch nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 als öffentliche Dienstleistungsaufträge oder allgemeine Vorschriften vergeben werden können; zur Umsetzung und Anwendung beider Rechtsinstrumente ergeben sich laufend neue Rechtsfragen.

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Das Schwimmbad im kommunalen Querverbund – Neues Schreiben des Bundesfinanzministerium zum Querverbund und beihilfenrechtliche Absicherungsmöglichkeiten für den Defizitausgleich“ – Termine: 18.01.2017 in Dortmund und 23.01.2017 in Leipzig“

In dem Seminar werden sowohl die neuen Voraussetzungen für eine steuerlich anerkennungsfähige Verlustübernahmen im steuerlichen Querverbund für Bäder als auch die beihilfenrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten für die Bäderfinanzierung beleuchtet.

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