Mit Beschluss vom 02.11.2016 (Az.: VII-Verg 25/16) hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zu der Transparenz von Bewertungssystemen in Vergabeverfahren bestätigt und konkretisiert.
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Mit Beschluss vom 02.11.2016 (Az.: VII-Verg 25/16) hat das OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung zu der Transparenz von Bewertungssystemen in Vergabeverfahren bestätigt und konkretisiert.
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Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss vom 19.10.2016 (Az. I ZR 93/15) deutlich gemacht, dass Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst sind. Der „fliegende Gerichtsstand“ ist damit auch für entsprechende Vertragsstrafen relevant und einschlägig.
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Immer wieder findet sich in Bauverträgen die Klausel: „Die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.“ Das OLG Düsseldorf interpretiert diese Klausel nun dahingehend, dass dieser Grundsatz auch für Mengenänderungen gelten würde. Die Klausel schließe also auch eine Preisanpassung gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B aus, so das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 07.10.2016 zum Aktenzeichen 22 U 79/16.
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Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs während eines Beschäftigungsverbots selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaubszeitraum im Vorhinein feststand (BAG, Urteil vom 09.08.2016 – 9 AZR 575/15).
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Das OLG Köln hat entschieden, dass die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB bei Fernabsatzverträgen zu gewährleistende Information der Verbraucher über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Unternehmer im Fernabsatz voraussetzt, dass der Unternehmer dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer gewährleisten. Die Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer ist aufgrund dieser Vorschrift jedoch nicht zwingend erforderlich, sofern der Unternehmer die Möglichkeit der schnellen und effizienten Kontaktaufnahme anderweitig, beispielsweise durch eine Rückrufoption, E-Mail oder Chatmöglichkeiten, gewährleistet.
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Die staatliche Kulturförderung in Deutschland erreicht Milliardenbeträge. Sie umfasst eine Vielzahl von Aktivitäten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen zu Gunsten von Museen, Archiven, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren, Theatern, Konzerthäusern, archäologischen Stätten, Denkmälern, traditionellem Brauchtum und Handwerk, Festivals und Ausstellungen, sowie Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung. Die Finanzierung all dieser Aktivitäten aus öffentlichen Mitteln steht bereits seit vielen Jahren im Fokus des EU-Beihilfenrechts. Jetzt will die Europäische Kommission nur noch in der Förderung rein kommerziell motivierter Kulturaktivitäten Beihilfen anerkennen. Die Unterscheidung zwischen „einnahmeschaffenden“ und “nicht-einnahmeschaffenden“ kulturellen Aktivitäten scheint praxisorientiert, wird aber dem beihilfenrechtlichen Unternehmensbegriff nicht gerecht.
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Mit Urteil vom 27.09.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben als Einschreiben im Sinne von § 21 Abs1 Satz 2 GmbHG gilt.
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Der BGH hat mit Beschluss vom 08.11.2016 (X ZB 1/16) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Befugnis des Patentgerichts festgehalten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren neue Widerrufsgründe von Amts wegen aufzugreifen.
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In seinem Urteil vom 5.10.2016 „Opto-Bauelement“ (Az.: X ZR 78/14) hat sich der BGH u.a. mit der Frage befasst, ob die vom materiell Berechtigten eingereichte, formell fehlerhafte Teilanmeldung wirksam wird, wenn der Verfahrensfehler nachträglich behoben wird.
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Im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu den Anforderungen an eine ausreichende Sicherung von WLAN-Anschlüssen und der Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing-Fällen Stellung zu nehmen.
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