Escape Rooms als Vergnügungsstätte?

Escape Rooms haben in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erfahren. Die Idee ist immer die gleiche: Die Spielerinnen und Spieler befinden sich in einem verschlossenen Raum und müssen durch gegebene Hinweise und das Lösen von Rätseln innerhalb einer bestimmten Zeit aus diesem Raum entkommen. Im Hinblick auf das öffentliche Baurecht wirft diese Art der Freizeitgestaltung die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf.

Escape Rooms haben in den letzten Jahren einen regelrechten Boom erfahren. Die Idee ist immer die gleiche: Die Spielerinnen und Spieler befinden sich in einem verschlossenen Raum und müssen durch gegebene Hinweise und das Lösen von Rätseln innerhalb einer bestimmten Zeit aus diesem Raum entkommen. Im Hinblick auf das öffentliche Baurecht wirft diese Art der Freizeitgestaltung die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf.

I. Vergnügungsstätte

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) sieht unterschiedliche Arten von Nutzungen (z. B. Wohngebäude, Läden und Gaststätten, Geschäfts- und Bürogebäude, Vergnügungsstätten, Parkhäuser etc.) vor. Für gewöhnlich bestimmt sich die Einordnung von Escape Rooms danach, ob es sich bei der Nutzung um eine Vergnügungsstätte handelt. Die BauNVO definiert den Begriff „Vergnügungsstätte“ nicht eindeutig. Grundsätzlich werden darunter Gewerbebetriebe verstanden, bei denen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher oder Kunden im Vordergrund steht. Zu den typischen Vergnügungsstätten zählen z. B. Spielhallen, Casinos, Diskotheken, Nachtlokale, Wettbüros etc. Solche Anlagen sind durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet.

II. Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung hat bisher offengelassen, ob Escape Rooms als Vergnügungsstätte einzustufen sind oder nicht.

In der Verwaltungspraxis werden Escape Rooms teilweise als Vergnügungsstätten klassifiziert. Ein Grund dafür ist, dass Escape Rooms schon eher der Unterhaltung (Team Building, logisches Denken, Rätseln) der Besucher statt der sportlichen Betätigung dienen und diese Anlagen durch gewinnbringende Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet seien.

Allerdings lässt diese Ansicht die städtebauliche Ausprägung außer Acht. Die oben genannten Beispiele für Vergnügungsstätten zeigen, dass Escape Rooms einen anderen Charakter haben und mit „typischen“ Vergnügungsstätten nicht vergleichbar sind. Denn unter den Sammelbegriff „Vergnügungsstätte“ fallen vor allem solche Nutzungen, die sich auf schützenswerte Nutzungen (wie z. B. Wohnnutzung) negativ auswirken können. Wichtig ist daher bei der Einordnung, in welcher Weise sich die Nutzungsart innerhalb der verschiedenen Baugebiete auswirken kann. Von einem Escape Room geht in der Regel kein höherer Lärm oder höheres Verkehrsaufkommen auf, es wird kein oder kaum Alkohol ausgeschenkt und es ist kein negativer Effekt auf das Umfeld zu erwarten. Aus diesem Grund ist bei der Einordnung der Escape Rooms entscheidend, dass der Begriff „Vergnügungsstätte“ nicht nur aus gewerberechtlicher Sicht, sondern auch aus städtebaulicher Sicht betrachtet wird. Erst dann kann aus bauplanungsrechtlicher Sicht die Frage beantwortet werden, ob auch Escape Rooms unter den Begriff der Vergnügungsstätte fallen.

III. Konsequenz

Daraus folgt, dass der Begriff der Vergnügungsstätte bei der Einordnung von Escape Rooms differenziert betrachtet werden muss. Nur so wird man dem bauplanungsrechtlichen Begriff der Vergnügungsstätte gerecht.