Der VGH Mannheim hat in seinem Urteil vom 25.07.2016 (Az. 10 S 1632/14) entschieden, dass ein Lärmaktionsplan, in dem eine Gemeinde eine gleisbezogene Schallschutzmaßnahme ("Besonders überwachtes Gleis") auf ihrer Gemarkung festgesetzt hat, die DB Netz AG nicht bindet.
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