OLG Frankfurt am Main: Zulässige Bezeichnung als „I Pesti con Basilico e Rucola“ trotz geringem Rucola-Anteil von 1,5 %

Die Bezeichnung „Pesto mit Basilikum und Rucola“ ist auch mit geringem Rucola-Anteil von 1,5 % nicht irreführend, wenn das Produkt u. a. nach Rucola schmeckt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 133/18).

Streitgegenständlich war ein Produkt „Pesti con Basilico e Rucola“, das auf dem Glas die Bezeichnung „Pesto mit Basilikum und Rucola“ enthielt und auf der Schauseite eine grafische Darstellung von Basilikum, Petersilie und Rauke (ital. „Rucola“) zeigte. In dem Zutatenverzeichnis wurde Basilikum mit 20,7 %, Petersilie mit 11,8 % und Rucola mit 1,5 % angegeben. Das Pesto schmeckte unstreitig nach Rucola. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherbraucherverbände sah in der großzügigen Abbildung von Rauke einen Widerspruch zum Anteil von 1,5 % und nahm die Vertreiberin des Produktes wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das OLG Frankfurt am Main hat eine Irreführung nach Art. 7 Abs. 1 lit. d), IV LMIV, ebenfalls abgelehnt.

Das OLG hat auf den sogenannten Durchschnittsverbraucher abgestellt. Die verschiedenen Bestandteile der Verpackung seien in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten irregeführt wird. Dabei sei davon auszugehen, dass sich der durchschnittliche Verbraucher zunächst anhand des Zutatenverzeichnisses informiert. Gleichwohl könne die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, im Einzelfall geeignet sein, den Verbraucher irrezuführen. Dies hat das OLG im konkreten Fall verneint. Auch nur geringfügige Konzentrationen eines Lebensmittelbestandteils seien wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die beworbene Zutat enthalten und die berechtigten Geschmackserwartungen des Durchschnittsverbrauchers nicht enttäuscht würden. Eine Irreführung war nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben, da der Durchschnittsverbraucher auf Grund der Produktbezeichnung und der Raukeabbildung auf der Schauseite Pesto mit Raukegeschmack erwartet und das Pesto unstreitig nach Rauke schmeckte.

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Jennifer Jean Bender

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