Mit Beschluss vom 14.02.2019 entschied das OVG Lüneburg, dass ein Bauherr auch dann gegenüber einem Nachbarn zur Rücksichtnahme verpflichtet ist, wenn sein Bauvorhaben selbst zwar keinen Lärm emittiert, den Lärm des angrenzenden Bahnverkehrs jedoch reflektiert. Damit stellt sich das OVG Lüneburg gegen den VGH München (Beschluss vom 31.07.2006, Az.: 25 CS 06.1705) und das OVG Münster (Beschluss vom 02.05.2018, Az.: 10 B 234/18).
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