Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht hinreichend dargelegt ist, wenn ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht vorliegt und auch die geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts nicht substantiiert dargelegt worden ist.
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