Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 – 38 O 182/24 – zeigt einige notwendige Angaben auf, die bei der Werbung mit Preisreduzierungen im Anwendungsbereich der Preisabgabenverordnung (PAngV) zu beachten sind.
Sachverhalt
Gegenstand des Klageverfahrens war ein Prospekt der Beklagten für die 42. Kalenderwoche im Jahr 2022 (vom 17. Oktober bis zum 22. Oktober), welches auf einer Seite unter der Überschrift „UNSERE 6 FRISCHE-KRACHER FÜR DICH REDUZIERT“ sechs Lebensmittel mit Preisangaben abbildete. Gegenstand des Klageverfahrens sind die beiden nachstehend wiedergegebenen Angebote.


Die Preisangaben in der Abbildung 1 bezogen sich auf ein Angebot von „Fairtrade Bio-Bananen, lose“. Die Abbildung 2 und die damit verbundenen Angaben hatten ein Angebot einer „Rainforest Alliance Ananas“ zum Gegenstand.
Der in den Märkten der Unternehmensgruppe der Beklagten verlangte Preis für “Fairtrade Bio-Bananen, lose“ belief sich jedenfalls seit Mitte September durchgehend auf 1,69 €/kg mit Ausnahme der Woche vom 19. September bis zum 24. September, in der für die Bananen ein auf 1,29 €/kg reduzierter Preis galt. Für die „Rainforest Alliance Ananas“ galten während der fünf Wochen vor Angebotsbeginn (Kalenderwochen 37 bis 41) Stückpreise zwischen 1,39 € und 1,79 €. Der Preis in der Woche vor Angebotsbeginn belief sich auf 1,69 €.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die vorgenannte Werbung unlauter sei und mahnte die Beklagte entsprechend ab. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte zum einen die Unterlassung von Werbung mit prozentualen Ermäßigungen im Sinne der Abbildung 1, wenn die in Prozent angegebene Reduzierung nicht auf den niedrigsten Preis Bezug nimmt, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde. Zum anderen beantragte der Kläger die Unterlassung der Werbung mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight“ im Sinne der Abbildung 2, wenn der als „Preis-Highlight“ bezeichnete Preis höher ist als der Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt wurde.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf sah die Klage als zulässig und begründet an.
Die beworbenen Angebote hinsichtlich der Bananen sowie der Ananas verstoßen aus Sicht der Kammer jeweils gegen § 11 Abs. 1 PAngV. § 11 Abs. 1 PAngV schreibt (in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL) vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
Da es sich im hiesigen Fall um Preiswerbung handele, habe in der Werbung gemäß § 3 Abs. 1 PAngV die Angabe der Gesamtpreise erfolgen müssen. Ferner habe eine Pflicht zur Angabe des niedrigsten für diese Artikel innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 17. Oktober 2022 geforderten Preises bestanden. Dieser Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage habe die Beklagte in ihrer Werbung nicht (vollständig) entsprochen. Zwar werde sowohl für die Bananen als auch für die Ananas jeweils der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt. Gleichwohl sei die Werbung nicht als regelkonform anzusehen, da sie weitere Elemente enthalte, die auf die Vorteilhaftigkeit des Preises hinweisen, ohne dass diese Elemente auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen seien.
Entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 26. September 2024 – C.330/23 – erschöpfe sich der Regelungsgehalt von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL nicht in der Verpflichtung, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Im Hinblick auf die von der PreisangabenRL allgemein und entsprechend Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 verfolgten Ziele verlange die Vorschrift darüber (und über ihren Wortlaut) hinaus, dass ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden solle, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssten.
Ausweislich dieser Anforderungen entspreche die Bewerbung der Bananen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV. Denn im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den in der Preiskachel enthaltenden Preisen werde ein negativer Prozentsatz angeben, der sich aus Sicht eines Verbrauchers als Angabe des Rabattfaktors darstelle, sodass sich der Prozentsatz als Teil der Werbeaussage auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage habe beziehen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Prozentsatz stattdessen den Ermäßigungsfaktor im Vergleich zu dem unmittelbar vor Eintritt der Preisermäßigung für die Bananen geforderten Preis angebe.
Auch die Bewerbung der Ananas entspreche nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV. Anders als bei der Angabe eines Prozentsatzes werde die Bezeichnung „Preis-Highlight“ von einem Verbraucher zwar nicht gleichsam aus sich heraus mit einer Preisermäßigung in Verbindung gebracht. Sie könne – für sich betrachtet – stattdessen als Hinweis darauf zu verstehen sein, dass vergleichbare Erzeugnisse bei Wettbewerbern nur zu höheren Preisen erhältlich seien. Gleichwohl werde der Verbraucher die Bezeichnung „Preis-Highlight“ in der angegriffenen Werbung jedoch als eine Werbeaussage wahrnehmen, mit der (zumindest auch) die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden solle. Ferner werde in der Preiskachel der beworbene (reduzierte) Preis einem durchgestrichenen (nicht mehr gültigen alten) Preis gegenübergestellt. Infolge dieser räumlichen Zuordnung zu den Preisangaben werde aus Sicht des Verbrauchers ein inhaltlicher Bezug nicht nur zu der Angabe des im Angebotszeitraum gültigen Preises hergestellt, sondern zugleich zu der mit der Preisgegenüberstellung beworbenen Preisermäßigung. Mithin hätte die Angabe „Preis-Highlight“ (so, wie sie in der angegriffenen Werbung verwendet worden sei) auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden müssen.
Fazit
Für die Praxis von hoher Relevanz ist die Klarstellung des Gerichts, dass sich im Falle der Angabe eines prozentualen Rabatts der betreffende Prozentsatz auf den Ermäßigungsfaktor im Vergleich zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen muss. Ferner verdeutlicht die Entscheidung, dass auch Angaben wie „Preis-Highlight“ besonders kritisch zu prüfen sind.
