Vertrag über Softwareerstellung ist Dienstvertrag. Das Ende einer Ära?

Das OLG Frankfurt am Main, 10 U 201/22, entscheidet: Ein Vertrag, in dessen Erfüllung Software erstellt wird, ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Eine Herabsetzung der Vergütung wegen fehlerhafter oder gar nicht gelieferter Software findet nicht statt.

Der Fall

Ein IT-Unternehmen, ein Personalvermittlungsunternehmen und eine Projektleiterin bildeten eine vertragliche Kette.

Das IT-Unternehmen erstellte Software für Dritte. Die Projektleiterin war zu diesem Zweck tätig für das IT-Unternehmen, schloss jedoch mit dem Personalvermittlungsunternehmen einen Vertrag unter der Bezeichnung „Subunternehmervertrag“ (Das IT-Unternehmen und das Personalvermittlungsunternehmen schlossen einen eigenen Vertrag, dessen genauer Inhalt sich aus dem Urteil nicht ergibt.).

Das Projekt verlief zur Unzufriedenheit des IT-Unternehmens. Es warf der Projektleiterin vor, in einem Fall nicht funktionsfähige Software übergeben zu haben und in einem anderen Fall überhaupt keine Software übergeben zu haben.

Die Projektleiterin verklagte das Personalvermittlungsunternehmen auf Vergütung. Das Personalvermittlungsunternehmen verlangte im Wege der Widerklage bereits geleistete Vergütung zurück. Das IT-Unternehmen trat dem Verfahren als Streithelferin aufseiten des Personalvermittlungsunternehmens bei.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Gegen die Abweisung der Widerklage ging das IT-Unternehmen als Streithelferin in Berufung. Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung zurück.

Die Rechtslage

Die Parteien befinden sich in einem vertraglichen Dreiecksverhältnis. Die Klägerin ist für die Streithelferin tätig, erfüllt damit aber seinen eigenen Vertrag gegenüber der Beklagten. Die Beklagte hingegen erfüllt ihren Vertrag mit der Streithelferin durch die Tätigkeit der Klägerin.

Der als „Subunternehmervertrag“ bezeichnete Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter ist dabei allein maßgeblich für die vertraglichen Pflichten der Klägerin. Diesen Vertrag qualifizierte das Gericht als Dienstvertrag. Zur Begründung führt es aus, dass die Parteien, namentlich Klägerin und Beklagte, mehrfach den Begriff „Dienstleistungen“ verwendeten, eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbarten sowie ein Vertragsende mit Zeitablauf festlegten. Ferner vereinbarten die Parteien eine von beiden Seiten einzuhaltende Kündigungsfrist.

Das Gericht grenzt ferner zum Werkvertrag und zur dazu ergangenen Rechtsprechung ab, dass Werkvertragsrecht zwar anzuwenden sei bei Erstellung neuer, eigenständiger Software. Vorliegend sei jedoch die Entwicklung von Schnittstellen Vertragsgegenstand gewesen. Die Entwicklung von Schnittstellen zu bestehender Software sei jedoch immer von der Unwägbarkeit begleitet, dass eine solche Entwicklung tatsächlich unmöglich sein kann. Es komme also stets ein Scheitern des Projekts in Betracht. Wörtlich führt es aus: „Letztere (Anm.: die Entwicklung einer Schnittstelle) zeichnet sich durch die Ermöglichung der Kommunikation zweier Softwareanwendungen untereinander aus, so dass hier eher ein Scheitern – und damit ein Interesse des Auftragnehmers, nur nach Dienstvertragsrecht zu haften – in Betracht kommt als bei der Entwicklung einer eigenständigen Software als neues, geschlossenes System.“

Die Entscheidung des Gerichts wirkt auf den ersten Blick überraschend. Die Erstellung von Software wird von der Rechtsprechung fast schon gewohnheitsmäßig als Werkvertrag eingeordnet. In Bezug auf mangelhafte Arbeitsergebnisse unterscheiden sich Dienstvertrag und Werkvertrag fundamental. Dem Auftraggeber eines Werkvertrags stehen umfassende Gewährleistungsrechte zur Verfügung, mangelhafte Werke sind nicht zu vergüten. Der Auftragnehmer schuldet vielmehr einen Werkerfolg. Der Dienstvertrag hingegen kennt keinen Mangel. Solange der Auftragnehmer eines Dienstvertrages überhaupt tätig wird und nicht schuldhaft Schäden verursacht, hat er vollen Anspruch auf seine Vergütung. Das Bemühen, Software zu erstellen, reicht aus. Im Ergebnis muss der Auftraggeber auch die mangelhafte Software oder sogar „keine Software“ bezahlen. Es kommt lediglich darauf an, ob der Auftragnehmer in irgendeiner Form tätig war.

Bei genauer Betrachtung stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch gerade keine Abkehr von der üblichen Qualifikation der Softwareerstellung als Werkvertrag dar. Die rechtliche Bewertung als Dienstvertrag wird ausdrücklich „ausnahmsweise“ vorgenommen. Dabei orientiert sich das Gericht an Grundsätzen, die so alt sind wie das Bürgerliche Gesetzbuch selbst: Es ermittelte den Parteiwillen durch Auslegung des Vertrags. Das Gericht stellte fest, vertraglich geschuldet sei zwar das Erstellen von Schnittstellen gewesen. Diese Erstellung sei aber nicht im Sinne eines Erfolgs geschuldet gewesen, sondern im Sinne einer Tätigkeit, wörtlich eines „sich Bemühens“.

Die Besonderheiten

Dreiecksverhältnisse sind gelegentlich schwierig in der Vertragsabwicklung. Wenn zwei sich gerichtlich streiten, freut sich der Dritte in der Regel nicht. Damit der Dritte seine Interessen ebenfalls wahrnehmen kann, gibt es das prozessuale Element der Nebenintervention. Der Dritte kann einer Prozesspartei als Streithelfer beitreten. In der Rolle des Streithelfers kann der Dritte selbst Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen. Genau dies ist in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschehen. Das IT-Unternehmen legte als Streithelferin selbst die Berufung ein.

Eine weitere Besonderheit an dem Urteil ist, dass es sich um eine sog. Obiter-Dictum-Entscheidung handelt. Der eigentliche Grund für die Zurückweisung der Berufung war die Unzulässigkeit der Widerklage. Die Beklagte hatte innerhalb ihrer, grundsätzlich zulässigen, Teilklage nicht benannt, auf welchen Teil ihrer angeblichen Forderungen sie die Klage beschränkt. Allein deshalb ging das Verfahren verloren. Die rechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag erfolgten, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre. Ein solches Vorgehen wählen Gerichte gelegentlich. Dies kann dazu dienen, zur Rechtsfortbildung beizutragen, die Klageabweisung durch ein zweites Argument „abzusichern“, die Gewährung rechtlichen Gehörs zu dokumentieren durch Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien oder die Integrität des Ausgangsgerichts, hier des Landgerichts Frankfurt am Main, zu schützen durch Bestätigung der dortigen Argumentation.

Die Folgen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main stellt keine Abkehr dar von der Rechtsprechung, die grundsätzlich Softwareerstellung als Werkvertrag einordnet. Vielmehr bestimmt das Gericht den Vertragstyp, vollkommen zutreffend, anhand des Parteiwillens.

Interessant an der Argumentation ist die Realitätsnähe, mit der eine Schnittstellenerstellung grundsätzlich anders bewertet wird als die Erstellung einer Software als Ganzes. Tatsächlich ist der Softwareersteller bei der Schnittstellenprogrammierung darauf angewiesen, dass die bestehende Software schnittstellenfähig ist. Daraus den Rückschluss zu ziehen, die Parteien hätten aufgrund dieser Ungewissheit einen Dienstvertrag gewollt, überzeugt jedoch nicht vollständig. Auch der Werkvertrag eröffnet Auslegungsmöglichkeiten dahin gehend, dass Vergütungsansprüche bestehen bleiben, wenn das Werk wie geschuldet gar nicht erbracht werden kann.

Für die Praxis bedeutet das Urteil einmal mehr, dass die Regelung des Vertragsgegenstands in einem Vertrag der Sorgfalt bedarf. Grundsätzlich hat sich auch bei Erstellung von Schnittstellen und bei jeder anderen Erweiterung bestehender Software bewährt, einen Werkvertrag zu schließen.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 19.12.2024 – 10 U 201/22













Die Parteien
befinden sich in einem vertraglichen Dreiecksverhältnis. Die Klägerin ist für
die Streithelferin tätig, erfüllt damit aber seinen eigenen Vertrag gegenüber
der Beklagten. Die Beklagte hingegen erfüllt ihren Vertrag mit der
Streithelferin durch die Tätigkeit der Klägerin.Der als „Subunternehmervertrag“
bezeichnete Vertrag zwischen Klägerin und Beklagter ist dabei allein maßgeblich
für die vertraglichen Pflichten der Klägerin. Diesen Vertrag qualifizierte das
Gericht als Dienstvertrag. Zur Begründung führt es aus, dass die Parteien,
namentlich Klägerin und Beklagte, mehrfach den Begriff „Dienstleistungen“
verwendeten, eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbarten sowie ein Vertragsende
mit Zeitablauf festlegten. Ferner vereinbarten die Parteien eine von beiden
Seiten einzuhaltende Kündigungsfrist.Das Gericht
grenzt ferner zum Werkvertrag und zur dazu ergangenen Rechtsprechung ab, dass
Werkvertragsrecht zwar anzuwenden sei bei Erstellung neuer, eigenständiger
Software. Vorliegend sei jedoch die Entwicklung von Schnittstellen
Vertragsgegenstand gewesen. Die Entwicklung von Schnittstellen zu bestehender
Software sei jedoch immer von der Unwägbarkeit begleitet, dass eine solche
Entwicklung tatsächlich unmöglich sein kann. Es komme also stets ein Scheitern
des Projekts in Betracht. Wörtlich führt es aus: „Letztere (Anm.: die
Entwicklung einer Schnittstelle) zeichnet sich durch die Ermöglichung der
Kommunikation zweier Softwareanwendungen untereinander aus, so dass hier eher
ein Scheitern – und damit ein Interesse des Auftragnehmers, nur nach
Dienstvertragsrecht zu haften – in Betracht kommt als bei der Entwicklung einer
eigenständigen Software als neues, geschlossenes System.“Die Entscheidung
des Gerichts wirkt auf den ersten Blick überraschend. Die Erstellung von
Software wird von der Rechtsprechung fast schon gewohnheitsmäßig als
Werkvertrag eingeordnet. In Bezug auf mangelhafte Arbeitsergebnisse
unterscheiden sich Dienstvertrag und Werkvertrag fundamental. Dem Auftraggeber
eines Werkvertrags stehen umfassende Gewährleistungsrechte zur Verfügung, mangelhafte
Werke sind nicht zu vergüten. Der Auftragnehmer schuldet vielmehr einen
Werkerfolg. Der Dienstvertrag hingegen kennt keinen Mangel. Solange der
Auftragnehmer eines Dienstvertrages überhaupt tätig wird und nicht schuldhaft
Schäden verursacht, hat er vollen Anspruch auf seine Vergütung. Das Bemühen,
Software zu erstellen, reicht aus. Im Ergebnis muss der Auftraggeber auch die
mangelhafte Software oder sogar „keine Software“ bezahlen. Es kommt lediglich
darauf an, ob der Auftragnehmer in irgendeiner Form tätig war. Bei genauer
Betrachtung stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main jedoch
gerade keine Abkehr von der üblichen Qualifikation der Softwareerstellung als
Werkvertrag dar. Die rechtliche Bewertung als Dienstvertrag wird ausdrücklich
„ausnahmsweise“ vorgenommen. Dabei orientiert sich das Gericht an Grundsätzen,
die so alt sind wie das Bürgerliche Gesetzbuch selbst: Es ermittelte den
Parteiwillen durch Auslegung des Vertrags. Das Gericht stellte fest,
vertraglich geschuldet sei zwar das Erstellen von Schnittstellen gewesen. Diese
Erstellung sei aber nicht im Sinne eines Erfolgs geschuldet gewesen, sondern im
Sinne einer Tätigkeit, wörtlich eines „sich Bemühens“.

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Kjell Vogelsang

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