Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2016 (Az. VII ZR 348/13) entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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