Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. September 2017 (Az. XII ZR 114/16) entschieden, dass eine sogenannte Schriftformheilungsklausel mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder individuell vereinbart ist.
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