Ist für die Mangelbeseitigung eine Vorleistung des Auftraggebers erforderlich, so kann der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung so lange verweigern, solange der Auftraggeber seinerseits die Vorleistung nicht erbringt, so das OLG Düsseldorf klarstellend in seinem Urteil vom 30.08.2016 zum Az.: 21 U 8/16, nunmehr bestätigt vom BGH durch Beschluss vom 29.03.2017 zum Az.: VII ZR 221/16.
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