Das Oberlandesgericht München hat sich in seinem Urteil vom 07.02.2017 (Az. 9 U 2987/16 Bau) mit der Frage befasst, ob die Bauüberwachung ein Dienstvertrag sein kann. Antwort: ja!
Ein Architekt, der auch Leistungen erbringt, die den Leistungsphasen 7 und 8 zuzuordnen sind, schuldet dann keinen Werkerfolg, wenn er bei einem Gesamtüberblick des Leistungsbildtextes nicht die Verantwortung für seine Leistungen trägt.
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