Mit Urteil vom 03.05.2017 hat das OVG Münster entschieden, dass die öffentliche Bekanntmachung eines Bebauungsplanes keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten darf, die geeignet sein können, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten.
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