BGH zum Selbsteintrittsrecht des Architekten bei Mängeln am Bauwerk

Mit Urteil vom 16.02.2017, Az. VII ZR 242/13, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbedingung, die ihm ein Selbsteintrittsrecht bei der Beseitigung eines auch aus mangelhafter Überwachung heraus entstandenen Schadens einräumt, wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Der BGH äußert sich in seiner Entscheidung zu der Wirksamkeit der folgenden – oftmals in Architektenverträgen anzutreffenden – Klausel:

„Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“

Der 7. Zivilsenat des BGH vertritt die Auffassung, dass diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei, da sie den Auftraggeber unangemessen benachteilige. Die Unwirksamkeit aufgrund einer fehlenden Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers begründet der Senat mit folgenden Argumenten:

  • Der Architekt schulde regelmäßig Schadensersatz in Geld, da der Mangel seiner Architektenleistung nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden könne. Der Schaden des Auftraggebers bestehe darin, dass er für das vereinbarte Architektenhonorar im Ergebnis ein Bauwerk erhalte, das hinter dem im Architektenvertrag als Ziel vereinbarten Bauwerk zurückbleibe. Daher habe der Architekt gemäß § 249 Abs. 1 BGB den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn er nicht mangelhaft geleistet hätte. Dem Auftraggeber stehe es insoweit frei, ob er den Mangel beseitigen lässt oder den Minderwert des Bauwerks ersetzt verlangen will. Dieses Wahlrecht werde durch die vorstehende Klausel ausgeschlossen.
  • Die Klausel könnte außerdem auch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Auftraggeber das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz des Architekten verloren habe. Aufgrund des Wortlauts der Klausel müsste der Auftraggeber auch in solchen Fällen – in denen eine Nachbesserung durch den Auftragnehmer nicht zugelassen werden muss – die Mangelbeseitigung durch den Architekten dulden.
  • Schließlich würde dem Auftraggeber die Möglichkeit genommen, den mit der Mangelbeseitigung zu beauftragenden Unternehmer selbst auszusuchen. Wenn der Architekt von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, könne dieser die Entscheidung darüber treffen, welcher Unternehmer die Mängel beseitigt.

Obwohl der 7. Zivilsenat seine Entscheidung aufgrund der konkreten Fallgestaltung getroffen hat, sind die vorstehenden Grundsätze nach hiesiger Auffassung auf Klauseln, wie die zitierte im Allgemeinen, zu übertragen. Neben den zutreffenden rechtlichen Argumenten kommt rein praktisch der Aspekt hinzu, dass die Parteien aufgrund der mangelhaften Leistung des Architekten regelmäßig miteinander in Streit geraten sind. Nicht selten muss aufgrund der haftenden Versicherung auch der Rechtsweg beschritten werden, um die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs zu klären. Dann stellt sich immer auch die Sinnhaftigkeit der gewählten Klausel, denn zumeist scheint eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen. Dementsprechend ist zu erwägen, von der Vereinbarung solcher Klauseln grundsätzlich abzusehen.