Circa vor einem Jahr hatten wir im Rahmen dieses Newsletters über ein Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 16.03.2015, Az. 1 U 38/14) zu der Frage, ob § 8 Abs. 2 VOB/B wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam sei, berichtet.
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Circa vor einem Jahr hatten wir im Rahmen dieses Newsletters über ein Urteil des OLG Frankfurt (Urteil vom 16.03.2015, Az. 1 U 38/14) zu der Frage, ob § 8 Abs. 2 VOB/B wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam sei, berichtet.
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Mit Beschluss vom 01.12.2015 (Verg 20/15) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Bieter, denen das Angebot eines Erzeugnisses patentrechtlich untersagt werden kann, als nicht leistungsfähig anzusehen und daher als ungeeignet auszuschließen sind. Die Patentverletzung ist im Rahmen der Eignungswertung inzident zu prüfen.
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Der BGH hat mit Urteil vom 02.06.2016 (Az. VII ZR 348/13) entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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Mit Datum vom 02.03.2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Es gilt als wahrscheinlich, dass das Gesetz noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet und in Kraft treten wird.
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Aus Anlass der zum 18.04.2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsreform veranstalten wir am 30.06.2016 im Pullmann Hotel Köln ein Mandantenseminar
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Am 20.05.2016 fand im Aachener Tivoli Stadion die 9. Jahresfachtagung BFT Cognos „Gender und Diversity im Brandschutzingenieurwesen“ statt.
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Am 18.04.2016 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, welches die neuen Vergaberichtlinien der Europäischen Union im deutschen Recht verankert. In diesem Gesetz wird die ausschreibungsfreie Vergabe von Nachträgen an den bisherigen Auftragnehmer in stärkerer Weise formalisiert. Dies ist künftig auch in bereits be-stehenden Verträgen von allen öffentlichen Auftraggebern und ihren Auftragnehmern zu beachten.
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