Die Rechtsprechung zum Umfang der Verpflichtung des Auftragnehmers, Bedenken im Sinne von § 4 Abs. 3 VOB/B anzuzeigen, scheint uferlos. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 06.12.2017 – 7 O 333/16 – eine Entscheidung zur vermeintlichen Entbehrlichkeit einer Bedenkenanmeldung hinzugefügt, die allerdings für Bauunternehmen geeignet sein könnte fehlerhafte Schlüsse zu ziehen.
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