Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (VK 1-140/16) ent-schieden, dass ein unvollständiges Leistungsverzeichnis durch Teilaufhebung oder teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens korrigiert werden darf.
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Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 14.02.2017 (VK 1-140/16) ent-schieden, dass ein unvollständiges Leistungsverzeichnis durch Teilaufhebung oder teilweise Zurückversetzung des Vergabeverfahrens korrigiert werden darf.
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Auch dann, wenn erst nachträglich und auch nur teilweise eine Schwarzgeldabrede getroffen wird, ist der Vertrag insgesamt nichtig. Der Auftragnehmer verliert infolgedessen seinen Anspruch auf Werklohn, der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte, so der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2017 zu Az. VII ZR 197/16.
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Am 23.03.2017 fand in Zusammenarbeit zwischen dem BFW (Bundesverband der Privaten Immobilienwirtschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen) und CBH die Veranstaltung „Update im Baurecht – bundes- und landesrechtliche Neuregelungen im Überblick“ statt. Die Veranstaltung bot den Teilnehmern die Möglichkeit, sich über die aktuellen Neuerungen und Entwicklungen im Bereich des Baurechts zu informieren.
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Der 7. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 19.01.2017 (veröffentlicht am 16.02.2017) die in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Rechtsprechung äußert umstrittene Frage beantwortet, ob dem Besteller einer Werkleistung vor Abnahme die Gewährleistungsrechte des § 634 BGB zustehen.
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Am 18.05.2016 ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung dem Deutschen Bundestag als Drucksache 18/8486 zur Beschlussfassung zugeleitet worden. Unter dem 09.03.2017 ist die grundlegende Reform des Bauvertragsrechts (BT-Drucksache 18/8486 in der Fassung der BT-Drucksache 18/11437) durch den Deutschen Bundestag nach 3. Lesung verabschiedet worden. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden zum 01.01.2018 Inkrafttreten.
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In Bauverträgen finden sich regelmäßig Klauseln, wonach von der Schlussrechnung des Auftragnehmers für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Baustrom- und Bauwasseranschlüssen sowie den Verbrauch von Wasser und Strom ein prozentualer Abschlag in Abzug gebracht wird.
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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich in seinem Urteil vom 04.03.2015 (Az. 1 U 84/13) mit der Frage befasst, inwiefern einem Auftragnehmer die Arglist seiner Mitarbeiter hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels zuzurechnen ist.
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Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.11.2016 ( Az. 7 U 97/15) u. a. mit der Frage befasst, welche Auswirkungen sich auf Schadenersatzansprüche eines Auftraggebers ergeben, wenn bei der Abnahme im Abnahmeprotokoll der Passus „Alle Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ durch Streichung in „Alle Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.“ geändert wird. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass hierin kein Verzicht des Auftraggebers auf Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln liege. Im Einzelnen:
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Das OLG Frankfurt (Urteil vom 24.08.2016, Az. 29 U 147/16) hatte sich erneut mit einem Anspruch des Auftraggebers aus einer Gewährleistungsbürgschaft und dem Haftungsumfang einer solchen Bürgschaft zu befassen.
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 07.09.2016 (C-549/14) entschieden, dass Vergleichsvereinbarungen wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage eine wesentliche Änderung des Vertrages darstellen und zur Neuvergabe verpflichten können.
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