BGH: Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger als Erstverwalter

Die Abnahme beim Bauträgervertrag ist für alle Beteiligten oftmals ein leidiges Thema. Um jedenfalls die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vereinfachen, vereinbaren Bauträger in den Erwerbsverträgen gelegentlich, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann (BGH Urteil vom 30.06.2016, Az. VII ZR 188/13).

Eine solche Klausel ist allerdings unwirksam, wie der BGH (erneut) entschieden hat. Der BGH ordnet eine solche Klausel in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung ein. Diese verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn, so der BGH bereits in seinem Beschluss vom 12.09.2013 zum Az. VII ZR 308/12, eine solche Regelung benachteilige den Erwerber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Als teilender Eigentümer habe der Bauträger nämlich die Möglichkeit, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung zu bestellen. Dabei könne der Bauträger einen Erstverwalter bestellen, der mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbunden sei. Das aber begründe im Hinblick auf die Abnahme für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüfe, sondern zugunsten des Bauträgers verfahre, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könne.

In der alltäglichen Praxis bleibt das Thema „Abnahme des Gemeinschaftseigentums“ damit weiterhin spannend.