Nach dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.05.2016; Az. X ZR 66/15) müssen Wertungskriterien bei Vergaben im Unterschwellenbereich nur dann bekannt gegeben werden, wenn das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann.
Die Auftraggeberin schrieb Abbrucharbeiten nach dem ersten Abschnitt der VOB/A aus. In der zu der Ausschreibung veröffentlichten Bekanntmachung waren Nebenangebote ausdrücklich zugelassen. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthielt dagegen keine Angaben zu Wertungskriterien und Mindestanforderungen an Nebenangebote. Vorgegeben war aber, dass Nebenangebote im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein müssten. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens beauftragte die Auftraggeberin ein Nebenangebot auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten. Der Bieter mit dem preisgünstigsten Hauptangebot erhob daraufhin Schadensersatzklage und begründete diese damit, dass die Bewertung nicht auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitskriterien, sondern allein auf Basis des Preises hätte erfolgen dürfen. Außerdem hätte das Nebenangebot mangels Mindestanforderungen nicht gewertet werden dürfen.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof nicht. Stattdessen betonte er, dass eine transparente Bewertung bei nationalen Vergaben auch dann möglich sei, wenn die Bewertungskriterien nicht ausdrücklich festgelegt bzw. bekannt gegeben worden seien. Ausreichend sei, wenn sachkundige Bieter – wie bei der vorliegenden Ausschreibung – auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen objektiv erkennen könnten, welche der in § 16d Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2016 aufgeführten Wertungskriterien zum Tragen kämen. Ob diese Anforderungen gegeben seien, sei auf Grundlage einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, in die insbesondere der Auftragsgegenstand und der Detailgrad des Leistungsverzeichnisses einfließen müssten.
Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine Bewertung auf Basis des Preises nur zulässig sei, sofern hierüber das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt würde. Bei der Beauftragung von Nebenangeboten im Rahmen einer Preisprüfung könne diesen Wirtschaftlichkeitserwägungen jedoch durch eine Gleichwertigkeitsprüfung Rechnung getragen werden.