Baurechtsreform: § 650n BGB n. F. – Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

Das neue Bauvertragsrecht regelt erstmals konkret den Anspruch des Bestellers auf Erstellung und Herausgabe von Unterlagen einer Baumaßnahme. Der Gesetzgeber zielt ausdrücklich auf die Regelung dieser bisher höchst streitigen Frage ab. Doch gelingt das?

Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 650n BGB n. F. wird mit dessen Einführung „eine konfliktträchtige und bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung entschiedene Frage geklärt“. Ein Konfliktfall ergab sich in der Praxis insoweit vor allem bei Bauträgerverträgen, dagegen eher nicht beim klassischen Bauvertrag. Der Gesetzgeber hingegen sieht den Schlüsselfertigbau als vorrangigen Anwendungsbereich der Regelung. Aufgrund der Verweisung in § 650u BGB n. F. u. a. auf § 650n BGB n. F. ist jedoch auch der Bereich des Bauträgervertrags abgedeckt. Die Regelung im Wortlaut:

§ 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.

(2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.

Ob § 650n BGB n. F. tatsächlich dazu geeignet ist, die sich regelmäßig stellenden Streitfragen betreffend die Herausgabe von Unterlagen zu klären, bleibt natürlich abzuwarten. Es ist allerdings Skepsis geboten, denn zumeist wurden die Baugenehmigungsunterlagen ohnehin an den Besteller/Erwerber ausgehändigt. Weitaus häufiger stellt sich die Frage, die Übergabe welcher Unterlagen der Unternehmer/Bauträger darüber hinaus noch schuldet. Eine klare Antwort hierauf findet sich in § 650n BGB n. F. gerade nicht, da dort nur die Rede von Planungsunterlagen und Unterlagen die Rede ist, die der Verbraucher benötigt, um nachzuweisen, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird bzw. ausgeführt ist. Dem Verbraucher dürfte die Anwendung dieser Regelung eher schwer fallen.

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