- Gestaltung und Verhandlung von Dienstverträgen
- Abberufung und Kündigung von Organmitgliedern
- Trennungsstrategien und Aufhebungsverträge
- Compliance und Haftungsprävention
- Gestaltung der Altersversorgung
Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit – keine Bemessung nach fiktivem Vollzeitentgelt
Luisa Ehrentraut, LL.M.
Das Arbeitslosengeld bemisst sich grundsätzlich nach dem im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Für Arbeitnehmer, die im Anschluss an eine Altersteilzeit arbeitslos werden, sieht § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG eine Ausnahme vor, nach der das Entgelt zugrunde zu legen ist, das ohne die Verminderung der Arbeitszeit erzielt worden wäre. Diese Privilegierung gilt nach Satz 2 der Vorschrift allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters in Anspruch genommen werden kann.
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