In Pflegeeinrichtungen muss der Personaleinsatz oft kurzfristig und flexibel organisiert werden, etwa wenn Beschäftigte vorübergehend in einem anderen Wohnbereich oder an der Rezeption eingesetzt werden. Betriebsräte sehen darin nicht selten eine mitbestimmungspflichtige Versetzung und verlangen vom Arbeitgeber solche Maßnahmen, ohne ihre Zustimmung zu unterlassen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Beschluss vom 21.04.2026 (Az.:1 ABR 10/25) klargestellt, unter welchen engen Voraussetzungen ein Wechsel des Arbeitsbereichs tatsächlich eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG darstellt.
DER FALL
Die Arbeitgeberin betreibt eine Pflegeeinrichtung mit drei fachlich nicht spezialisierten Wohnbereichen, die sich jeweils über eine Etage erstrecken. Heimbewohner mit unterschiedlichen Pflegegraden werden den Wohnbereichen nach freien Kapazitäten zugewiesen, sodass in allen Bereichen vergleichbare Pflegeaufgaben anfallen. Über mehrere Wochen setzte die Arbeitgeberin eine Verwaltungsmitarbeiterin am Empfang ein, wo unmittelbarer Publikumskontakt bestand. Außerdem setzte sie in zwei Fällen Pflegekräfte für mehr als einen Monat in anderen Wohnbereichen als bisher ein. Den Betriebsrat beteiligte sie hierbei nicht.
Der Betriebsrat verlangte, gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG, die Unterlassung derartiger Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung beziehungsweise ohne deren gerichtliche Ersetzung und stellte einen weit gefassten Hauptantrags sowie einen auf die konkreten Maßnahmen bezogenen Hilfsantrags. Er war der Auffassung, sowohl der Empfangseinsatz als auch der Wohnbereichswechsel veränderten das Gesamtbild der jeweiligen Tätigkeit erheblich und stellten deshalb Versetzungen dar. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat insoweit zunächst recht. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hielt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen diese Entscheidung zwar zunächst aufrecht, änderte sie jedoch auf die Anschlussbeschwerde der Arbeitgeberin ab und wies das Unterlassungsbegehren bezüglich der Versetzungen ab. Die hiergegen vom Betriebsrat eingelegte, zugelassene Rechtsbeschwerde blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
DIE ENTSCHEIDUNG
Der Erste Senat hat zunächst den Hauptantrag als unzulässig verworfen, weil er nicht hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war. Er wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext des § 99 Abs. 1 BetrVG, ohne die zwischen den Beteiligten streitigen Maßnahmen konkret zu benennen. Über den hinreichend bestimmten Hilfsantrag hat der Senat in der Sache entschieden und bestätigte, dass es sich bei beiden Maßnahmen nicht um Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG handelte.
Beim kurzzeitigen Einsatz am Empfang komme es darauf an, ob die Zuweisung mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Diese Voraussetzung sah der Senat nicht als erfüllt an, weil Publikumskontakt sowohl in der Verwaltung als auch an der Rezeption zur Tätigkeit gehöre und sich lediglich die Form des Kontakts, telefonisch oder persönlich, ändere. Das genüge nicht, um von einer erheblichen Veränderung der äußeren Arbeitsbedingungen auszugehen.
Auch beim Wechsel der Pflegekräfte in einen anderen Wohnbereich verneinte das Gericht die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Die bloß räumliche Verlagerung innerhalb desselben Gebäudes ändere den Arbeitsort nicht, da dieser sich nach dem Betriebssitz und nicht nach der Position innerhalb des Gebäudes bestimme. Da die Wohnbereiche fachlich nicht spezialisiert seien und sich die Pflegeleistungen stets nach dem individuellen Bedarf der betreuten Personen richten, verändere sich auch der Inhalt der Arbeitsaufgabe nicht. Zwar könne der Wechsel der zu betreuenden Personen das Gesamtbild einer Tätigkeit prägen, wenn sich eine Pflegekraft aufgrund eines längeren engen Kontakts auf bestimmte Bewohner einstellen müsse. Vorliegend fehle es jedoch an einer festen Zuordnung einzelner Pflegekräfte zu bestimmten Bewohnern. Schließlich verneinte der Senat auch einen Wechsel in eine andere betriebliche Einheit, weil weder eine teamartige Zusammenarbeit noch weitergehende Personalbefugnisse der Wohnbereichsleitung bestanden, die ein für den Arbeitnehmer spürbar anderes „Arbeitsregime“ begründet hätten.
DAS FAZIT
Die Entscheidung schärft die Konturen des Versetzungsbegriffs in Betrieben mit organisatorisch nicht verselbständigten Untereinheiten. Allein die räumliche Zuordnung zu einem anderen Bereich oder einer anderen Etage begründet noch keine Versetzung, solange sich weder der Arbeitsinhalt noch die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation spürbar ändern. Auch ein Wechsel der betreuten Personen führt nicht automatisch zu einer Versetzung, sofern keine feste persönliche Zuordnung besteht, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägt.
Für Arbeitgeber in Einrichtungen mit rotierendem Personaleinsatz wie in der Pflege bedeutet dies mehr Flexibilität bei kurzfristigen internen Umsetzungen ohne stets das Zustimmungsverfahren nach § 99 BetrVG durchlaufen zu müssen. Betriebsräte sollten beachten, dass ein hierauf gestützter Unterlassungsantrag präzise auf die konkret streitigen Maßnahmen zugeschnitten sein muss, damit der Antrag nicht bereits an der Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitert.
