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EXPERTISE

  • Europäisches Beihilfen- und Vergaberecht
  • Vergaberecht
  • Zuwendungsrecht

VITA

Max Burmeister studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Alexander Universität in Bonn, wobei er hierbei seinen Schwerpunkt auf das Wirtschaftsrecht legte. Hierauf aufbauend absolvierte er nach Abschluss des ersten Staatsexamens ein wirtschaftsrechtliches Masterstudium an der Maastricht University, welches er mit dem Master of Laws (LL.M.) abschloss. Während seines Referendariates am Landgericht Aachen war er unter anderem für das Auswärtige Amt in Wellington (Neuseeland) sowie für eine internationale Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf tätig.Seit seiner Zulassung im Jahr 2021 arbeitet Max Burmeister als Rechtsanwalt bei CBH. Sein Schwerpunkt liegt im Bereich des Vergaberechts. Dort berät er – im Rahmen von nationalen sowie europaweiten Ausschreibungen – sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter zu sämtlichen vergaberechtlichen Fragestellungen. Öffentliche Auftraggeber begleitet Max Burmeister dabei insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von Auftragsvergaben. Auf Bieterseite berät er Unternehmen bei der Angebotserstellung und unterstützt Mandanten bei der Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Vergabenachprüfungsinstanzen.Daneben befasst sich Max Burmeister auch mit zuwendungs- sowie beihilferechtlichen Fragestellungen.

News

OLG Düsseldorf legt Verfahren über Schnellladesäulen dem EuGH vor

Max Burmeister, LL.M.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 (Az.: Verg 29/22) hat das OLG Düsseldorf das Vergabeverfahren über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.

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Erkennbarkeit einer vergaberechtswidrigen Umrechnungsmethode

Max Burmeister, LL.M.

In seinem Beschluss vom 01.03.2021 – 7 Verg 1/21 – hat sich das OLG Naumburg mit der in der Praxis höchstrelevanten Frage auseinandergesetzt, inwieweit das Vorliegen einer vergaberechtswidrigen Umrechnungsmethode für den fachkundigen Bieter bereits bei Ablauf der Angebotsfrist als erkennbar im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB eingestuft werden kann.

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