Anforderungen an die Begründung einer Gesamtvergabe von Planung und Bauausführung (Totalunternehmervergabe)

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 10.01.2025 (17 Verg 4/24) die Anforderungen an die Begründung einer Gesamtvergabe von Planung und Bauleistung (Totalunternehmervergabe) beleuchtet.

Sachverhalt

Der Auftraggeber im hiesigen Verfahren vergab Totalunternehmerleistungen für die Planung und den Bau von Feuerwehrhäusern. Die Entscheidung für diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern keinen konkreten Ansatz zur Lösung der Beschaffungsaufgabe verfolge und insbesondere auch die Lösung der Aufgabe in Fertigbauweise zulassen wolle, sodass die daraus resultierende Systemoffenheit einer Trennung der Vergabe von Planung und Bauausführung entgegenstünde. Dies deshalb, weil durch die Zulassung der Realisierung des Projektes in (teilweiser) Fertigbauweise die Beteiligung des bauausführenden Unternehmens in der Entwicklung der Planung erforderlich sei. Ein Architekt, welcher nicht in die Prozesse des die Fertigbauteile herstellenden Unternehmens eingebunden sei, könne weder die konkreten Kosten und Möglichkeiten abschätzen noch Synergieeffekte beurteilen. Eine getrennte Vergabe von Planung und Bau würde somit zu unwirtschaftlichen Angeboten führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich ein Markt für Nichtwohngebäude in Fertigbauweise erst entwickele. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Architekt bzw. Ingenieur bereits so viel Erfahrung in dem Bereich gesammelt hat, dass er im Rahmen des Vergabeverfahrens eine belastbare Aussage treffen kann.

Die Antragstellerin – ein Architekturbüro – stellte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer und rügte insbesondere, dass die Totalunternehmervergabe gegen das Gebot der Losaufteilung verstoße. Die Vergabekammer gab dem Auftraggeber auf, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen und unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu bekannt zu machen. Zur Begründung hat sie insbesondere ausgeführt, dass die Totalunternehmervergabe nicht hinreichend begründet worden sei. Gegen diesen Beschluss legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde bei dem OLG Rostock ein – ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das OLG Rostock bestätigte die Entscheidung der Vergabekammer sowie die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18.07.2024 – 17 Verg 1/24) und betonte dabei den Ausnahmecharakter der Gesamtvergabe.

Für die Begründung einer Gesamtvergabe sei – entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik – erforderlich, dass sich der Auftraggeber eingehend mit dem grundsätzlichen Prinzip der Fachlosvergabe sowie den im konkreten Fall entgegenstehenden Gründen auseinandersetzt. Im Anschluss müsse eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen, wobei das Ergebnis dieser Abwägung zu dem Schluss führen muss, dass die technischen und wirtschaftlichen Gründe für eine zusammenfassende Vergabe überwiegen. Typischerweise mit einer losweisen Vergabe verbundene Koordinierungsaufgaben oder sonstiger organisatorischer Mehraufwand vermögen für sich allein ein Absehen von einer Losvergabe hingegen nicht zu rechtfertigen.

Die vom Auftraggeber vorgebrachten Gründe für die zusammengefasste Vergabe genügten diesen Grundsätzen nach Auffassung des Senats nicht. Der Auftraggeber führte an, dass er sein Beschaffungsziel bei einer getrennten Vergabe nicht erreichen könne. Dies konnte der Senat jedoch nicht nachvollziehen, da eine funktionale Leistungsbeschreibung eine getrennte Vergabe nicht ausschließe, sondern funktionale Vorgaben auch bei einer sukzessiven Ausschreibung von Planungs- und Bauleistungen möglich seien. Es sei auch nicht belastbar dargelegt, dass eine sukzessive Vorgehensweise aus zeitlichen, sich wirtschaftlich auswirkenden Gründen nicht möglich sei.

Auch die Erwartung des Auftraggebers, durch Einbindung eines Bauunternehmers – insbesondere, wenn er zugleich Hersteller von Fertigteilen ist – könne ein kostengünstigeres und aufwandeffizienteres Ergebnis erzielt werden, sei nicht belastbar dargelegt. Nur weil sich ein Markt für Nichtwohngebäude in Fertigbauweise erst entwickele, sei damit nicht ausgeschlossen, dass es gleichwohl Architekten gibt, die über die nötige Erfahrung in dem Bereich verfügen, um die Kosten abschätzen zu können. Im Übrigen gehöre es zu den originären Aufgaben und Kompetenzen eines Architekten, verschiedene Bauweisen zu kennen und deren Vor- und Nachteile einschließlich der Kosten und Einsparpotenziale – auch durch eine serielle Bauweise – abzuschätzen und hierfür erforderlichenfalls Preisauskünfte einzuholen. Jedenfalls zeige der Auftraggeber belastbare Anhaltspunkte für seine Annahme nicht auf.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Losvergabe nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Darüber hinaus hebt der Beschluss die elementare Bedeutung einer belastbaren und stichhaltigen Begründung für die Entscheidung zur Abweichung von dem Gebot der Losvergabe hervor. Für eine den vergaberechtlichen Anforderungen genügende Begründung ist stets eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Typischerweise mit einer Losaufteilung verbundene Nachteile oder Risiken wie z. B. Schnittstellen und Gewährleistungserschwerungen oder ein erhöhter Koordinierungsaufwand sind – jedenfalls für sich genommen – nicht ausreichend, eine Abweichung von dem Gebot der Losaufteilung zu begründen.

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Max Burmeister, LL.M.

Max Burmeister, LL.M.

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