Aufklärung vor Ausschluss!

Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 11.09.2025 (VK 1-76/25) betont, dass im Falle von Unklarheiten im Rahmen eines Angebotes ein Angebotsausschluss wegen einer vermeintlichen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist dem Bieter in diesem Fall im Rahmen einer Aufklärung Gelegenheit zu geben, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.

Sachverhalt

Der Auftraggeber führte ein europaweites Vergabeverfahren zur Beschaffung von Rettungswesten durch. Dabei war als Mindestanforderung unter anderem vorgesehen, dass die Westen eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren aufweisen müssen. Die Antragstellerin reichte ein Angebot ein, in dem sie mehrfach bestätigte, dass die Mindestanforderungen an die Lebensdauer erfüllt werden. Zudem fügte sie ihrem Angebot eine deutsch- sowie englischsprachige Bedienungsanleitung zu den angebotenen Westen bei. Während die deutschsprachige Bedienungsanleitung die Mindestlebensdauer von zehn Jahren bestätigte, ergab sich aus der englischsprachigen Version nur eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren. Der Auftraggeber sah von einer Aufklärung ab, da er der Auffassung war, dass das Angebot in einem anderen (für den hiesigen Beitrag nicht relevanten) Punkt ohnehin aufgrund einer unzulässigen Abweichung von den Vergabeunterlagen von dem Vergabeverfahren auszuschließen sei.

Die Antragstellerin stellte nach erfolgloser Rüge des Angebotsausschlusses einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer, welche dem Auftraggeber aufgab, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zurückzuversetzen.

Entscheidungsgründe

Die Vergabekammer Bund begründete die Entscheidung damit, dass die Begründung des Ausschlusses von dem Aufraggeber nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentiert worden und das Vergabeverfahren daher unter Neubewertung der anzufordernden Westen zurückzuversetzen sei.

Zudem führte die Vergabekammer aus, dass die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin im Hinblick auf die Mindestanforderung an die Lebensdauer nicht den Ausschreibungsbedingungen entspricht, von dem Auftraggeber im Rahmen der Rückversetzung des Vergabeverfahren aufzuklären sei. Dabei wies sie darauf hin, dass ein Ausschluss eines Angebots wegen einer Abweichung von den Vergabeunterlagen jedenfalls nur dann in Betracht käme, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen. Bloße Unklarheiten seien hingegen im Wege der Aufklärung zu beseitigen.

Praxishinweis

Die Entscheidung der Vergabekammer Bund reiht sich ein in eine Reihe von ähnlich lautenden Entscheidungen aus der vergaberechtlichen Spruchpraxis und verdeutlicht, dass bloße Unklarheiten in einem Angebot keinen Angebotsausschluss rechtfertigen, sondern vielmehr den Auftraggeber verpflichten, dem jeweiligen Bieter im Rahmen einer Aufklärung Gelegenheit zu geben, die Unklarheit zu bereinigen. Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 01.04.2020 – Verg 30/19) auch ein nach dem Wortlaut der abgegebenen Erklärung vermeintlich eindeutiges Angebot unklar sein kann, etwa dann, wenn dem Auftraggeber Umstände bekannt sind, die Zweifel an der (für sich genommen eindeutigen) Bietererklärung begründen.

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Max Burmeister, LL.M.

Max Burmeister, LL.M.

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