Marcel Triebels
Die sich gegen eine Planung richtende klagende Gemeinde kann sich regelmäßig nicht auf ihre gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Auch unter Berufung auf eine Eigentumsbetroffenheit vermittelt das Tatbestandsmerkmal der Prognoseentscheidung (§ 44c Abs. 1 Nr. 1 EnWG) keinen Drittschutz.
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