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EXPERTISE

  • Bauordnungsrecht
  • Bauplanungsrecht
  • Planfeststellungsverfahren
  • Projektentwicklung

VITA

Marcel Triebels studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Bonn. Nach Abschluss des Studiums war Marcel Triebels seit 2019 bei CBH im Team von Stefan Rappen und Christopher Küas als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Referendar im öffentlichen Bau- und Planungsrecht tätig.Seit 2022 ist er für CBH als Rechtsanwalt tätig und auf Fragen des öffentlichen Baurechts sowie des Umwelt-, Planungsrechts spezialisiert.Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der juristischen Projektsteuerung größerer Bauvorhaben. In diesem Zusammenhang berät er Unternehmen und Investoren bei der Schaffung von Baurecht. Im Rahmen der Neuansiedlung und Mobilisierung von Wohn- und Gewerbebereichen berät er insbesondere in Fragen des Immissions- und Artenschutzes.Ein weiterer Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt in der Beratung zu Fragen des Zweckentfremdungsrechts.

News

Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 13.03.2024, Az.: 11 A 12/23)

Marcel Triebels

Eine bayerische Gemeinde wendet sich gegen die von der Bundesnetzagentur gem. § 16 Abs. 1 NABEG erlassene Veränderungssperre. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG zu Recht ergangen ist, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Auch rechtliche Änderungen, etwa der Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung, können sonstige erhebliche Veränderungen an einem Grundstück i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NABEG darstellen.

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Der vorzeitige Baubeginn von Energieleitungen gem. § 44c EnWG – Anforderungen an den Drittschutz (Az: 4 VR 1/23, 4 A 1/23)

Marcel Triebels

Die sich gegen eine Planung richtende klagende Gemeinde kann sich regelmäßig nicht auf ihre gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. Auch unter Berufung auf eine Eigentumsbetroffenheit vermittelt das Tatbestandsmerkmal der Prognoseentscheidung (§ 44c Abs. 1 Nr. 1 EnWG) keinen Drittschutz.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Wohnraumstärkungsgesetz regelt weitreichende Anzeigepflichten – Übergangsfrist zur Ausweisung der Wohnraum Identitätsnummer bis zum 31.12.2022 durch MHKBD verlängert

Marcel Triebels

Am 01.07.2021 ist das Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesens in Nordrhein-Westfalen Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) in Kraft getreten. Ein wesentlicher Bestandteil des neuen Gesetzes ist das weitreichende Regime zu Anzeigenpflichten und die neu eingeführte Wohnraum Identitätsnummer.

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