Marcel Triebels
Eine bayerische Gemeinde wendet sich gegen die von der Bundesnetzagentur gem. § 16 Abs. 1 NABEG erlassene Veränderungssperre. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 NABEG zu Recht ergangen ist, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses. Auch rechtliche Änderungen, etwa der Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung, können sonstige erhebliche Veränderungen an einem Grundstück i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NABEG darstellen.
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