LNG-Terminal: BVerwG bestätigt Genehmigung trotz Klimaschutzbedenken

Am 27. März 2025 (Az. 7 A 3.24) hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein LNG-Terminal abgewiesen. Der 7. Senat stellte klar, dass der Betrieb der Anlage bis 2043 rechtmäßig ist – auch unter Berücksichtigung des Klimaschutzgebots.

Der Fall

Eine anerkannte Umweltvereinigung wandte sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines landseitigen LNG-Terminals mit zwei Lagertanks in Niedersachsen. Die Genehmigung, erteilt durch das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, war bis zum 31. Dezember 2043 befristet. Der Kläger rügte u. a. Verfahrensfehler, die unzureichende Berücksichtigung des Klimaschutzes, mangelnde Umrüstbarkeit auf klimaneutrale Energieträger, unzureichende Sicherheitsabstände sowie Verstöße gegen Naturschutzrecht.

Die Umweltvereinigung verlangte die Aufhebung der Genehmigung oder zumindest deren Feststellung als rechtswidrig und nicht vollziehbar.

Die Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es sah keine Verfahrensfehler, insbesondere nicht in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch materiell-rechtlich war die Genehmigung nicht zu beanstanden. Die Befristung bis Ende 2043 sei gesetzlich durch das LNG-Beschleunigungsgesetz vorgegeben und lasse keinen behördlichen Spielraum. Die Umrüstbarkeit auf verflüssigten Ammoniak oder synthetisches Methan sei ausreichend nachgewiesen worden. Die Sicherheitsabstände seien eingehalten oder sachgerecht abgewogen, ebenso seien Hochwasser- und Störfallrisiken berücksichtigt worden. Auch die naturschutzrechtlichen Anforderungen – einschließlich der Kompensation von Eingriffen – seien erfüllt. Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG könnten auch in benachbarten Naturräumen durchgeführt werden, sofern sie sich funktional auf den betroffenen Naturraum erstrecken.

Fazit

Das Urteil bringt wichtige Klarstellungen zur Anwendung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Berücksichtigung des KSG bei gebundenen Entscheidungen. Genehmigungsbehörden dürfen bei Vorhaben mit gesetzlich festgelegter Betriebsdauer keine eigenen Fristverkürzungen vornehmen. Bei gebundenen Entscheidungen – wie der verfahrensgegenständlichen Genehmigungsentscheidung – eröffnet auch das KSG keinen zusätzlichen Entscheidungsspielraum. Für die Praxis bedeutet das: Projekte, die unter das LNGG fallen, können unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen – insbesondere zur Umrüstbarkeit – genehmigt werden, ohne dass Klimaschutzbelange eigenständig zu einer Ablehnung führen. Indem das BVerwG bekräftigt, dass Ersatzmaßnahmen nicht zwingend im selben Naturraum liegen müssen, schafft die Entscheidung zudem Klarheit beim räumlichen Bezug von Ersatzmaßnahmen im Naturschutzrecht. Für die Praxis eröffnet das mehr Flexibilität bei der Flächensuche.

Zurück
Marcel Triebels

Marcel Triebels

ZUM PROFIL