Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn Arbeitnehmern, die Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit genießen, aufgrund des vor einer Kündigung durchzuführenden behördlichen Zustimmungsverfahrens kein Schutz vor Massenentlassungen gem. § 17 KSchG gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2016 – 1 BvR 3634/13).
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