CBH Partner Prof. Dr. Markus Ruttig hat im Handbuch „Recht im Internet“ das Kapitel zum „Glücksspielrecht im Internet und in der Werbung“ verfasst.
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CBH Partner Prof. Dr. Markus Ruttig hat im Handbuch „Recht im Internet“ das Kapitel zum „Glücksspielrecht im Internet und in der Werbung“ verfasst.
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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich in seinem Urteil vom 04.03.2015 (Az. 1 U 84/13) mit der Frage befasst, inwiefern einem Auftragnehmer die Arglist seiner Mitarbeiter hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels zuzurechnen ist.
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Jörg Laber und Martin Pagenkopf haben das Buch zum Thema „Landespersonalvertretungsgesetz“ beim C.H.Beck Verlag, Beck´sche Kommentare zum Arbeitsrecht herausgebracht.
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Ein Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vorzeitig einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 224/15).
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Das OLG Karlsruhe hat im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber, wie Google, nicht verpflichtet ist, Beiträge Dritter proaktiv auf Persönlichkeitsverletzungen hin zu überprüfen (Urteil v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/15).
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Mit Beschluss vom 29.09.2016, Az. 1 ZB 34/15, hat der BGH entschieden, dass sich aus der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, gleichzeitig eine Pflicht zum Produktrückruf ergeben kann. Es handelt sich um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren.
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) entschieden, dass ein Unternehmer sein Online-Angebot zwar auf Gewerbetreibende beschränken kann. In einem solchen Fall müsse ein solcher Wille auf der Website klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es müsse zudem hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.
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Der BGH hat mit Urteil vom 8. November 2016 (Az. II ZR 304/15) zu der Frage Stellung genommen, ob für die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in der GmbH die Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister genügt.
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In zwei Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zeichnet sich ab, dass die Betriebsübergangsrichtlinie so auszulegen ist, dass kleine dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang nur statisch fortgelten (EuGH, Schlussantrag vom 19.01.2017 – C-680/15; C-681/15).
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Mit Urteil vom 21. September 2016 (Az. I ZR 234/15) stellt der BGH klar, dass an den Nachweis von sogenannten „Ausreißern“, die einen wettbewerbsrechtlich nicht zu ahndenden Bagatellverstoß begründen könnten, strenge Anforderungen zu stellen sind.
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