Der BGH hat mit Beschluss vom 31.01.2017 (X ZB 10/16) im Rahmen einer Divergenzvorlage entschieden, dass die Regelungen über die Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote drittbieterschützende Wirkung haben, ohne dass es hierzu des Vorliegens weiterer Voraussetzungen bedürfte.
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