Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, verstößt im Geltungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit § 13 AEntG und ist insgesamt unwirksam (BAG 24.08.2016 – 5 AZR 703/15).
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