In seinem Beschluss vom 20.12.2016 (Az.: X ZB 7/16) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob das Absehen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet, und bestätigt in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung.
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