Laut § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG („Panoramafreiheit“) ist es zulässig, urheberrechtlich geschützte „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ Mit Urteil vom 27.04.2017 hat der BGH entschieden, dass sich die Panoramafreiheit auch auf Kunstwerke auf Schiffen und Fahrzeugen erstreckt, die sich an öffentlichen Orten befinden.
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