Die konkludente Abnahme einer Architekten- oder Ingenieurleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist keine Mängel der Architekten- bzw. Ingenieurleistung rügt, so das OLG Jena in seinem Urteil vom 07.05.2014 zum Az. 2 U 70/13 (vom BGH jüngst mit Beschluss vom 04.01.2017 zum Az. VII ZR 133/14 bestätigt).
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