Verkauf eines Computers nur mit vorinstallierter Software im Grundsatz nicht unlauter

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.09.2016 (Az. C-310/15) entschieden, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software grundsätzlich keine unlautere Geschäftspraxis darstellt und das Fehlen einer Preisangabe für die installierten Programme nicht irreführend ist.

Hintergrund

Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, das der französische Kassationsgerichtshof in einem Rechtsstreit gegen die Sony Europe Limited eingeleitet hatte. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte im Jahr 2008 ein Sony VAIO Notebook erworben, das mit vorinstalliertem Windows-Betriebssystem und verschiedenen Softwareanwendungen ausgeliefert worden war. Nachdem der Kläger bei der Inbetriebnahme des Notebooks den Microsoft Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) des Betriebssystems abgelehnt hatte, hatte er von Sony die Erstattung der Kosten der vorinstallierten Programme verlangt. Sony hatte die Erstattung mit der Begründung verweigert, es handele sich bei dem Computer mit der vorinstallierten Software um ein einheitliches Angebot. Ferner hatte Sony dem Kläger angeboten, den Kaufvertrag insgesamt rückabzuwickeln. Nach Ablehnung des Rückabwicklungsangebotes hatte der Kläger Klage auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung wegen der vorinstallierten Software sowie Schadensersatz wegen unlauterer Geschäftspraktiken erhoben.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, setzte der Kassationsgerichtshof das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung des EuGH

Nach Auffassung des EuGH ist eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu erwerben, grundsätzlich nicht als unlauter im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie zu qualifizieren. Etwas anderes gelte dann, wenn eine solche Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspreche und dazu geeignet sei, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, was durch das nationale Gericht zu beurteilen sei.

Im vorliegenden Fall lasse sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass der Verkauf vorinstallierter Computer den Erwartungen eines wesentlichen Teils der Verbraucher entspreche, die den Erwerb eines sofort nutzbaren Computers dem getrennten Kauf von Hard- und Software vorzögen. Der Kläger sei vor dem Kauf auch gebührend über die installierte Software und die genauen Merkmale der Programme informiert worden. Ferner habe der Kläger bei der Inbetriebnahme die Möglichkeit gehabt, den Endbenutzer-Lizenzvertrag abzulehnen.

Das nationale Gericht habe zu klären, ob die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt werde, wenn er vorab darüber informiert wurde, dass das Notebook nur mit vorinstallierter Software angeboten werde, und er sich daher entscheiden konnte, ein mit ähnlichen technischen Merkmalen ausgestattetes Gerät einer anderen Marke zu erwerben, welches ohne Software ausgeliefert werde.

Das Fehlen einer gesonderten Preisangabe für die im Paket enthaltenen Programme betrachtete der EuGH nicht als irreführend. Im Rahmen eines Koppelungsangebotes, das neben der Hardware die vorinstallierte Software umfasse, stelle der Preis der einzelnen Programme keine wesentliche Information dar, die der durchschnittliche Verbraucher benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 07.09.2016, Az. C- 310/15, ECLI:EU:C:2016:633 – Vincent Deroo-Blanquart / Sony Europe Limited