Unterlassungsgebot gemäß § 139 Abs. 1 PatG enthält keine Pflicht zum Rückruf

In seinem Beschluss vom 30.04.2018 (Az. I-15 W 9/18) grenzt sich das OLG Düsseldorf in Bezug auf den Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH ab.

Der für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat in mehreren jüngeren Entscheidungen festgestellt, dass im Rahmen des Unterlassungsgebots in der Regel auch eine allgemeine Pflicht zum Rückruf von Produkten bestehe (vgl. GRUR 2016, 720 – Hot Sox; GRUR 2017, 208 – Rückruf von Rescue-Produkten). Ein im Verfügungsverfahren ausgesprochenes Unterlassungsgebot umfasse regelmäßig eine Pflicht des Schuldners, seine Abnehmer aufzufordern, die an sie veräußerten Waren vorläufig nicht weiter zu vertreiben (BGH GRUR 2018, 292 – Produkte zur Wundversorgung).

Dies sieht das OLG Düsseldorf im Hinblick auf den patentrechtlichen Unterlassungsanspruch anders:

Das Unterlassungsgebot gemäß § 139 Abs. 1 PatG umfasst regelmäßig nicht die Pflicht des Schuldners, rechtlich und tatsächlich selbständige Abnehmer aufzufordern, den Vertrieb der vor Erlass der einstweiligen Verfügung an diese ausgelieferten angegriffenen Ausführungsformen vorübergehend einzustellen und diesen anzubieten, die patentverletzenden Produkte zurückzunehmen, sofern für sie eine vorübergehende Einstellung des Vertriebs nicht in Betracht kommt (Amtlicher Leitsatz).